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Archiv bis 2005
Archiv bis 2003

Man braucht nichts im Leben zu fürchten,

man muß nur alles verstehen.

[Marie Curie]

Archiv der Mandanteninformationen bis Dezember 2003
Arbeitnehmer: Verzugszinsen auf Bruttolohn

Arbeitsrecht: neue gesetzliche Regelungen (2001)

Arbeitsrecht: Melde- und Hinweispflichten (2003

Arbeitsrecht: Abmahnung bei Krankheitsandrohung

Arbeitsrecht: Telefax genügt bei tarifvertraglicher Ausschlußfrist

Arbeitsrecht: Sperrzeit bei Arbeitslosengeld kann vermieden werden

Banken: Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen

Banken: Neue Rechtsprechung zu Entgelten

Banken: Keine Entgelte für Benachrichtigung von Nichteinlösung

Banken: Haftungsumfang bei Kreditkündigung

Banken: Haftung für unbefugte Abhebungen am Geldautomaten

Banken: Hinweise zum Latschriftverfahren

Banken: Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen Lastschrift

Banken: Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen

Banken: Übertragung von Sicherheiten

Banken: Wettbewerbswidrigkeit einer Kontostandsauskunft

Banken: Zinsanpassungsklausel unwirksam

Bauabzugssteuer ab dem 1.1.2002

Beweiswert von Telefax-Schreiben

Darlehen: Beweislast für Hingabe

Darlehen: erhöhte Anforderungen an Zinsanpassungsklauseln

Ehegatten: Gütertrennung schützt nicht umfassend

Erbschaftsteuerliche Bewertung eines Wahlvermächtnisses

Fernabsatzgesetz

Gesellschaftsrecht: Treuepflicht der GbR-Gesellschafter

Gesellschaftsrecht: eigenmächtige Entnahmen eines Gesellschafters

Gesellschaftsrecht: Ausländer als GmbH-Geschäftsführer

Gesellschaftsrecht: Rechtzeitigkeit einer Anfechtungsklage

Gesellschaftsrecht: Keine Berufung auf Unwirksamkeit einer Kündigung

Gesellschaftsrecht: kein Formzwang für Treuhandabrede vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags

Gesellschaftsrecht: Parteifähigkeit der GbR

Gesellschaftsrecht: Haftung des Neugesellschafters

Grundschuldverzinsung: geänderte BGH-Rechtsprechung

Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess zur Schlüssigkeit

Internet: Domain-Nutzung bei Wortlautidentität mit Marke

Internet: Domain-Streitigkeiten

Internet: Pfändung einer Domain

Irreführung durch Domain “anwalt-hannover.de”

Kindesunterhalt: Regelbeträge werden zum 1.7.2001 erhöht

Kreditvermittler: Kostenerstattung

Mietrecht: Rechtsentscheid zur abstrakten Untermietanfrage

Mietrecht: Ausschluss einer Mietminderung und Verwirkung des Nachforderungsrechts

Mobilfunk: Kunde darf künftig Rufnummer bei Providerwechsel behalten

Mobilfunk: Unzulässige Klausel über Löschung von Verbindungsdaten

Schlichtungsverfahren im Nachbarrecht

Sittenwidrigkeit von Haftungsübernahmen naher Angehöriger

Steuerrecht: Vertikaler Verlustausgleich nicht verfassungsgemäß?

Steuerverfahren: Klage ohne Anschrift

Werklohn: Fälligkeit bei verweigerter Abnahme

Werkvertrag

Wesentliche Beteiligung und Halbeinkünfteverfahren

Verzug

Vorsteuerabzug: Beschränkung verstößt gegen EU-Recht


Arbeitnehmer kann Verzugszinsen auf Bruttolohn verlangen:

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich die bisherige Rechtslage im Arbeitsgerichtsverfahren geändert. Nunmehr können nach Auffassung des BAG Verzugszinsen auf den Bruttolohn und nicht mehr nur wie bisher auf den Nettolohn beansprucht werden. Das Gericht begründet seine Auffassung wie folgt:

"Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend: § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB macht schon nach seinem Wortlaut die Zinspflicht der gesamten Forderung allein von dem Vorliegen einer Geldschuld und vom Verzug des Schuldners abhängig. Zwar hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abzuziehen. Die Geldschuld des Arbeitgebers umfasst aber bei Vereinbarung einer Bruttovergütung auch diese an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle abzuführenden Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber gerät deshalb mit dem Gesamtbetrag und nicht lediglich mit dem Teil des Lohnes, der an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist, in Verzug. Eine verspätete Abführung kann den Verzug ebenso wenig wie eine verspätete Zahlung an den Arbeitnehmer rückwirkend beenden.
§ 288 BGB sieht einen pauschalierten Schadensersatz vor. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Schaden entsteht, ist unerheblich. Die Pauschalierung betrifft die gesamte Forderung. Das gilt um so mehr, weil dem Gesetz auch eine kompensatorische und präventive Funktion zukommt. Der Schuldner soll durch die Vorenthaltung der Zahlung keinen Anreiz zur Gewinnung eines Zinsvorteils erhalten. Für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Gesetzes ist danach kein Raum.

Die besonderen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sanktionen bei verspäteter Abführung der Abzugsbeträge sind nicht als Sondervorschriften gegenüber der schuldrechtlichen Verzinsung zu verstehen. Sie betreffen ausschließlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis des Arbeitgebers zum Finanzamt und zum Träger der Sozialversicherung." [Beschluss des BAG Großer Senat 07.03.2001 Az: GS 1/00]



Arbeitsrecht:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, durch Auflösungsvertrag sowie die Befristung der selben bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nunmehr der Schriftform.

Berufung gegen Urteile des Arbeitsgerichts können nur eingelegt werden, wenn sie im Urteil zugelassen worden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1200,00 übersteigt oder in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Arbeitsrecht: Neue Melde- und Hinweispflichten gem. § 37b SGB-III (seit dem 1.7.2003)

Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer muss sich arbeitssuchend melden
- bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen:
unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
- bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen:
frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung
Bei Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung droht eine Minderung des Arbeitslosengelds, § 140 SGB-III.

Der Arbeitgeber ist gem. § 2 (2) Nr. 3 SGB-III verpflichtet, den Arbeitnehmer über dessen Meldepflichten zu informieren. Bei Nichtbeachtung besteht die Möglichkeit der Haftung des Arbeitgebers für eine eintretende Minderung des Arbeitslosengeldes.

Der Arbeitgeber sollte daher
- bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen:
in Kündigungen und Aufhebungsverträgen auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen
- bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen:
einen Hinweis auf die gesetzlichen Meldepflichten aufnehmen bzw. bei bereits bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmer auf die neuen Meldepflichten gesondert schriftlich hinweisen


Abmahnung bei Krankheitsandrohung:

Ein Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, wenn ein Arbeitnehmer bei einer Auseinandersetzung über dessen angeblich zu langsame Arbeitsweise mit der Bemerkung reagiert, "wenn das hier so weiter geht, muss ich wohl öfters krank machen". Eine derartige Krankheitsandrohung rechtfertigt eine arbeitsrechtliche Abmahnung.
Eine solche Abmahnung ist nach Ablauf von drei Jahren wieder aus der Personalakte zu entfernen. [Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M., 7 Ca 131/99, Handelsblatt vom 26.0 3.2001]

Ausschlussfrist im Tarifvertrag: Telefaxübermittlung genügt

Schreibt ein Tarifvertrag zur Wahrung einer Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, ist dem Schriftformerfordernis auch dann genügt, wenn die Übermittlung des Anspruchsschreibens per Telefax erfolgt. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass die Geltendmachung von Ansprüchen keine Willenserklärung, sondern (lediglich) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt. [Urteil des BAG vom 11.10.2000, 5 AZR 313/99, Der Betrieb 2001, 387]

Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld-Sperrzeit kann in Ausnahmefällen verhindert werden

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit seinem Arbeitgeber, mußte sich der Arbeitnehmer regelmäßig auf eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt von bis zu 12 Wochen einrichten. Aus diesem Grund wurde diese rechtliche Möglichkeit nur in seltenen Fällen gewählt.
Nach einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteil vom 25.4.2002, AZ B 11 AL 100/01 - besteht jedoch in bestimmten Ausnahmefällen der ungeminderte Anspruch auf Arbeitslosengeld fort. Dieses, so das Gericht, sei immmer dann der Fall, wenn die einzige Alternative zum Aufhebungsvertrag die rechtmäßige (begründete) Kündigung des Arbeitsverhältnisses wäre. Es ist damit eine Sperrwirkung nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund abgeschlossen hat, z.B. um eine Kündigung des Arbeitgebers zu vermeiden, die für künftige Bewerbungen nachteilig wäre.


Banken: Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen

Die häufig anzutreffende Praxis von Kreditinstituten, Kunden mit Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen, Daueraufträge oder Scheckeinreichungen zu belasten, ist durch den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) für unzulässig erklärt worden (Urteil vom 21.10.1997, AZ: XI ZR 5/97). Bei der Nichtausführung solcher Aufträge handeln die Banken nach Auffassung der Richter ausschließlich in eigenem Interesse, da Sie nicht daran gehindert seien, Kontobelastungen trotz der Überziehungen vorzunehmen.

Betroffene Bankkunden haben aufgrund dieses Urteils nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit, die zu Unrecht erhobenen Gebühren auch für die Vergangenheit zurückzufordern.

Banken: Haftungsumfang bei Kreditkündigung

Kündigt eine Bank wegen Zahlungsverzugs ein Darlehen, das unter das Verbraucherkreditgesetz fällt, kann die Bank neben dem offenen Restsaldo nur die in § 11 Verbraucherkreditgesetz festgelegten Zinsen fordern. Eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung steht ihr nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken dagegen nicht zu.

Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung versteht man ein Aufhebungsentgelt, das in der Regel dann zu entrichten ist, wenn sich das Kreditinstitut auf Wunsch des Darlehensnehmers mit einer vorzeitigen Darlehensrückerstattung einverstanden erklärt. Dadurch soll der entgangene Gewinn der Bank durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ausgeglichen werden. Ein derartiger Fall lag hier jedoch nicht vor, da das Darlehen nicht auf Wunsch des Darlehensnehmers aufgelöst, sondern von der Bank gekündigt wurde. [Urteil des OLG Zweibrücken vom 24.07.2000, 7 U 47/00, WM 2001, 24]

Bankentgelte: Keine Kostentragungspflicht für Benachrichtigungen über Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem - weiteren kundenfreundlichen – Urteil vom 13.02.2001 [AZ: XI ZR 197/00] geurteilt, dass Banken von ihren Kunden auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Entgelte für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften verlangen können.

Entgegen den Vorinstanzen, die die Übertragung der Kostenpflicht auf den Bankkunden für nicht  beanstandenswert hielten, hat der BGH ausgeführt, dass die Benachrichtigung des betroffenen Kunden – jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – eine eigene Rechtspflicht der Bank darstelle, die ihr aus dem Rechtsverhältnis mit ihren Kunden als Nebenpflicht erwachse. Es handele sich insofern daher nicht um eine vergütungsfähige Sonderleistung der Bank.

Banken: Haftung für unbefugte Abhebungen am Geldautomaten:

In dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 17.10.2000 - AZ: XI ZR 42/00 - hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob die gemeinsame Aufbewahrung einer ec-Karte und der Geheimnummer in der selben Wohnung als „grob fahrlässig“ anzusehen ist. In diesem Fall wäre eine Haftung des Kreditinstitutes nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen gewesen.

Im entschiedenen Fall hatte die Bankkundin die ec-Karte in einem unverschlossenen Behältnis auf ihrem Schreibtisch und die Geheimnummer in einer ebenfalls unverschlossenen Schublade zwischen anderen Papieren während eines Auslandsaufenthalts aufbewahrt. Nach Rückkehr der Klägerin war die ec-Karte unauffindbar, die Geheimnummer befand sich jedoch noch an dem ursprünglichen Aufbewahrungsort. Während ihrer Abwesenheit waren jedoch unter Eingabe der Geheimnummer von einem Geldausgabeautomaten erhebliche Geldbeträge abgehoben worden.

In diesem Fall hat der BGH unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit verneint und damit zugleich die Rechtstellung der ec-Karteninhaber grundsätzlich gestärkt. Diese konnten bisher regelmäßig keinen Ersatz der unbefugt abgehobenen Geldbeträge von ihrem Kreditinstitut verlangen. Der Senat vertrat die Auffassung, dass das Verhalten der Klägerin zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gewesen sei. Die beklagte Sparkasse wurde dementsprechend verurteilt, die unbefugt abgehobenen Beträge an die Klägerin zu erstatten.

Banken: Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen Lastschrift


Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000, 22 U 64/00, NJW-RR 2001, 557

Banken: Neue Rechtsprechung zu Entgelten:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in letzter Zeit häufiger Klauseln in den sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für nichtig erklärt, aufgrund derer bestimmte Leistungen der Bank für den Kunden kostenpflichtig waren.

Hier ist beispielsweise die Rechtsprechung hervorzuheben, nach der für Barein- und ~auszahlungen kein Entgelt gefordert werden darf. Ebenso dürfen Banken die im Rahmen einer Pfändung entstehenden Kosten nicht dem Kunden auferlegen.

So weit dies in der Vergangenheit dennoch geschehen ist, haben betroffene Bankkunden einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Institut. Dessen Geltendmachung scheiterte praktisch jedoch häufig bereits daran, dass die Banken für die Auflistung relevanter Kontobewegungen wiederum eine Vergütung verlangten.

Die Praxis der Banken ging bislang regelmäßig davon aus, dass die Vorlage entsprechender Belege ausschließlich Sache des Kunden und somit eine in diesem Zusammenhang erbrachte Leistung der Bank als Sonderleistung zu vergüten sei. Entgegen dieser Praxis hat nun das Oberlandesgericht Schleswig in einem rechtskräftigen Grundsatzurteil entschieden (OLG Schleswig, ZIP 2000, 789). Das Gericht hält die beklagte Bank für verpflichtet, die Höhe der Bereicherungssansprüche ihrer Kunden, die aus der unberechtigten Belastung ihrer Konten mit nicht existierenden Gebührenforderungen resultieren, eigenständig zu ermitteln und die Gutschrift auf dem Kundenkonto vorzunehmen. Der hierfür erforderliche Aufwand ist nach Auffassung des Gerichts von der Bank zu tragen, die hierfür keine besondere Vergütung von ihrem Kunden verlangen kann. Die streitgegenständliche Klausel der AGB, wonach hierfür 62,00 DM pro Stunde zu entrichten seien, wurde für nichtig erklärt.

In einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6.6.2000 - Az.: XI ZR 258/99 - hat dieser nun ausgeurteilt, dass eine Genehmigung von Kontobelastungen durch Schweigen des Bankkunden nicht vorliegt. Vielmehr hat der Bankkunde nach Auffassung des Gerichts unbefristet die Möglichkeit, Belastungen seines Konto durch Lastschrift zu widersprechen. Diese Möglichkeit entfalle erst mit der Genehmigung der Lastschrift gegenüber der Zahlstelle. Wie das Gericht klarstellt, kann eine solche Genehmigung des Bankkunden nicht nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen im Schweigen des Kunden gesehen werden.

Die neue “Bauabzugssteuer”:

Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt (§§ 48 bis 48d EStG). Ab 1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 v. H. der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Die Freistellungsbescheinigungen können seit Mitte der 44. Kalenderwoche erteilt werden. Auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums findet man ein Merkblatt mit Informationen zur Bauabzugssteuer aus Sicht der Finanzverwaltung. Den Gesetzestext findet man hier: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelle-Gesetze-.448.5297/Gesetz-zur-Eindaemmung-illeg aler-Betaetigung-im-Baugewerbe.htm

Problematisch könnte diese neue Steuer nach allgemeiner Auffassung gerade für kleinere Betriebe, die oft ohne Schuld in Zahlungsschwierigkeiten geraten und damit aus Sicht des Finanzamts als unzuverlässig gelten, werden. Es steht nämlich unter anderem zu befürchten, dass zukünftig keine lukrativen Aufträge mehr erhält, wer eine Freistellungsbescheinigung nicht vorlegen kann.


Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber gewerblichen Kreditgebern:

Der u.a. für Bank- und Bürgschaftsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch Urteil vom 13.11.2001, AZ XI ZR 82/91, wie folgt entschieden: Die von der Rechtsprechung für die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes.

Der damals gerade 18 Jahre alte, einkommens- und vermögenslose Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung eines seinem Vater gewährten, mit 10% zu verzinsenden Darlehens von 35.000 DM und einer Laufzeit von unter 3 Monaten. Deswegen unterwarf er sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsabwehrklage, mit der er die Sittenwidrigkeit seiner Haftungsübernahme geltend macht, ist in den Vorinstanzen mit der Begründung erfolglos geblieben, die für Kreditinstitute bestehende Obliegenheit, die Bonität des Mithaftenden zu prüfen, treffe die Beklagte nicht. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof der Klage stattgegeben und dazu u.a. ausgeführt:

Die beklagte Kapitalgesellschaft befasse sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen. Sie betreibe daher - wenn auch nur im weiteren Sinne - Geldgeschäfte und unterliege als gewerblicher Kreditgeber dem Verbraucherkreditgesetz. Damit seien die für die Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme naher Angehöriger gegenüber Kreditinstituten maßgebenden Kriterien auch für die Beklagte anwendbar. Die vom Kläger übernommene Verpflichtung sei danach wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig. Es sei nicht konkret zu erwarten gewesen, daß der Kläger bis zum Ende der Darlehenslaufzeit in die Lage kommen werde, wenigstens die laufenden Zinsen aufzubringen.

Banken: Übertragung von Sicherheiten ohne Zustimmung des Sicherheitengebers unzulässig:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einem weiteren  Urteil - Az.: XI ZR 299/99 - entschieden, dass Sicherheiten nur für jene Kredite gelten, für die sie geleistet wurden. Eine Übertragung der Sicherheiten auf andere Forderungen des Kreditgebers ist ohne Zustimmung des Schuldners unzulässig. Eine beliebige Verwendung von Sicherheiten durch Kreditinstitute, wie in der Praxis häufiger vorkommend, ist damit für die Zukunft nicht mehr möglich.

Der Bundesgerichtshof setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung fort, die schon mit seinen Urteilen zur Haftung von Bürgen eingeleitet wurde. Hier hatte der Bundesgerichtshof u. a. entschieden, dass Bürgschaften nur dann wirksam sind, wenn in ihnen klar bestimmt ist, für welche Verpflichtungen sie übernommen wurden (Az.: IX ZR 364/97)

Banken: Wettbewerbswidrigkeit einer Kontostandsauskunft

Der Bundesgerichtshof hält die Praxis einiger Banken, nach der diese ihre automatisierte Kontostandsauskunft an Geldautomaten dergestalt einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden, für wettbewerbswidrig und damit rechlich unzulässig, wenn dieses dazu führt, dass der Kontoinhaber über seinen Kontostand irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlasst wird, die ihn zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichtet.(BGH Urteil vom 27.6.2002, I ZR 86/00)

Banken: Zinsanpassungsklausel unwirksam

Die Landgerichte Köln und Dortmund haben Urteile erlassen, die erhebliche Auswirkungen auf die gesamte private Kreditwirtschaft haben könnten. Kredite mit Privatkunden enthalten oft folgende oder eine ähnlich lautende Klausel: "Die Bank kann bei einer Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinssatz wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen."

Beide Gerichte hielten diese variable Zinsanpassungsklausel wegen Verstoßes gegen das so genannte Transparenzgebot gegenüber Nichtkaufleuten für unwirksam. Ein Abstellen allein auf das Zinsniveau am Geldmarkt ist nicht ausreichend. Vielmehr muss die Bank bei Veränderungen des "Marktzinses" oder des "allgemeinen Zinsniveaus" unter anderem den Referenzzins und die Anpassungsmarge so genau wie möglich angeben. Das Urteil des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Möglicherweise geht der Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof, der diese in der Praxis bedeutende Klausel dann zu überprüfen hat. [Urteil des LG Köln vom 06.12.2000, 26 O 29/00 (nicht rechtskräftig); Urteil des LG Dortmund vom 30.06.2000, 8 O 559/99, ZIP 2001, 65 und 66]

Beweiswert von Schreiben per Telefax:

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer rechtskräftigen Entscheidung [AZ: 4 U 3193/96] geurteilt, dass Telefax-Schreiben einen geringeren Beweiswert haben als Original-Urkunden. Insbesondere beweise die Vorlage einer Telekopie trotz Absenderkennung noch nicht, dass das Schreiben vom angegebenen Absender stamme.

Telefax-Sendung lassen sich nach Auffassung der Richter durch technische Tricks unschwer manipulieren. Demzufolge könne sich der Inhaber der Urkunde nicht auf die bei Originalurkunden übliche Beweislast berufen, wenn unklar bleibe, ob ein Fax tatsächlich vom angegebenen Absender stamme. Mit dieser Begründung wies das OLG die Klage eines Unternehmens ab, das einen Geschäftsmann auf ein angeblich vereinbartes Honorar von 32.358 DM verklagt hatte.

Zur Beweissicherung für den Zugang wichtiger Schreiben sollte dieses daher durch Einschreibebrief gegen Rückschein oder durch Einwurfeinschreiben versandt werden. Ggf. kann es darüber hinaus hilfreich sein, wenn zusätzlich ein Zeuge für die Tatsache vorhanden ist, dass das zu übermittelnde Schreiben auch tatsächlich im versandten Umschlag befunden hat.

Wer ganz sicher gehen will, kann darüber hinaus auch eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen.

Weiter Informationen und Hinweise zur Beweisbarkeit des Zugangs erhalten Sie unter http://www.justiz.bayern.de/olgn/prziv024.htm
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Darlehen: erhöhte Anforderungen an Zinsanpassungsklausel:

Niedrige Zinsen bescheren Banken gewöhnlich viele Darlehensverträge. Die günstigen Konditionen werden auf einige Jahre festgeschrieben, anschließend paßt die Bank den Zinssatz an - meist nach oben, mit Hinweis auf die Geldmarktentwicklung. So einfach geht das nicht. Künftig muß die Bank solches Vorgehen bei Vertragsabschluß ausdrücklich vereinbaren und sich verpflichten, die Zinsen zu senken, wenn sich der Geldmarkt entsprechend entwickelt.
[Oberlandesgericht Köln, 16 U 2/98]

Neue Rechtsprechung zur Beweislast des Darlehensgebers:

Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger. Dies nunmehr auch nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dem Fall, in dem der den Erhalt des Darlehens bestreitende Darlehensschuldner den Erhalt in einer notariellen Urkunde bestätigt und sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat [Urteil vom 3.4.2001, XI ZR 120/00].

Der BGH hat daher seine bisherige Rechtsprechung in dieser Frage (bspw. NJW 1981, 2756) aufgegeben.

Ehegatten: Gütertrennung schützt nicht vor allen Verpflichtungen:

Die notarielle Vereinbarung einer Gütertrennung bedarf einer umfassenden vorherigen Beratung, da hiermit nicht sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten entfallen.

Trotz der Vereinbarung einer Gütertrennung bleiben die Ehegatten untereinander unterhaltsverpflichtet.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, in dem ein Ehegatte erhebliche Schulden angehäuft hat, sich der andere Ehegatte im Falle einer Zwangsvollstreckung darauf einstellen muß, dass auch sein Besitz in der Ehewohnung gepfändet werden kann. Zu Gunsten des Gläubigers besteht nämlich eine gesetzliche Vermutung, dass sämtliche Gegenstände dem verschuldeten Ehepartner gehören. Bis zum Nachweis des Gegenteils darf der Gläubiger daher auch solche Gegenstände pfänden.

Darüber hinaus sind erb- und steuerrechtliche Konsequenzen der Gütertrennung zu beachten. Ist bspw. kein Testament vorhanden, dann erbt der hinterbliebene Partner neben den Kindern zu gleichen Teilen und muß die Hinterlassenschaft versteuern. Im Falle der Zugewinngemeinschaft wäre der sog. Zugewinnanteil hingegen steuerfrei.

Die Vereinbarung einer Gütertrennung führt daher in erster Linie dazu, dass die Ehepartner im Falle einer Scheidung nur das behalten dürfen, was sie bereits vor der Eheschließung besaßen und während der Ehe allein oder im Miteigentum erworben haben. Dies kann vor allem für denjenigen Ehepartner von Nachteil sein, der die Kindererziehung übernommen und daher kein Vermögen ansparen konnte.

Erbschaftsteuerliche Bewertung eines Wahlvermächtnisses:

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.6.2001, AZ II R 14/00, richtet sich ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gem. § 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein Kaufrechtsvermächtnis, so bleibt die Rechtsprechung des BFH gem. Urteil vom 6.6.2001, AZ II R 76/99 aufrechterhalten.

Fernabsatzgesetz:

Bei Bestellungen im Internet, aber auch bei allen anderen Geschäften von zu Hause aus, sind die Kunden künftig besser vor Fehlkäufen geschützt. Das “Gesetz über Fernabsatzverträge” als Kern der anstehenden gesetzlichen Neuerungen gibt nun allen Bestellern bei Fernkäufen 14 Tage Bedenkzeit, in denen sie sich das getätigte Geschäft noch einmal überlegen können. Der Besteller kann während dieser Zeit das Geschäft widerrufen oder die Waren nach Erhalt auf Kosten des Versenders zurückschicken.

Auf diese Neuerung muß der Anbieter gesondert hinweisen. Tut er dies nicht, so kann sich der Kunde sogar vier Monate Zeit lassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Internetgeschäfte mit Banken und Versicherungen.

Die Unsicherheit beim Bezahlen gilt als einer der größten Problempunkte beim Internethandel. Deshalb hat der Gesetzgeber im Zuge der Novelle auch das Bürgerliche Gesetzbuch geändert. Künftig ist im Gesetz ausdrücklich verankert, dass Karteninhaber keine Rechnungen mehr begleichen müssen, die auf einer betrügerischen Verwendung ihrer Kreditkartendaten beruhen.

Ferner können künftig unverlangt zugesandte Waren in Gebrauch genommen werden, ohne dass hierfür gezahlt werden muß.

Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der GbR-Gesellschafter:


Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9.9.2002, AZ: II ZR 198/00, verlangt die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht von dem Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, dass dieser seinen Mitgesellschaftern im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert.

Gesellschaftsrecht: Unberechtigte Entnahmen eines Gesellschafters:

Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung eigenmächtig vorgenommener Entnahmen verlangt, hat das tatsächliche Vorliegen der Entnahmen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Hat er diesen Nachweis geführt,  obliegt dem entnehmenden Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zur Entnahme berechtigt war. [Urteil des BGH vom 08.11.99, BB 2000, 58

Gesellschaftsrecht: Ausländer als GmbH-Geschäftsführer:

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat nunmehr, ebenso wie bereits vorher das OLG Köln, entschieden, dass auch ausländische Staatsbürger grundsätzlich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden können.

Voraussetzung hierfür ist allerdings unter anderem, dass der Geschäftsführer in der Lage sein muss, seine Rechtsstellung auch tatsächlich im Interesse der Gesellschaft auszuüben und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.

Im Falle eines ausländischen Geschäftsführers ist daher grundsätzlich erforderlich, dass dieser jederzeit die Möglichkeit haben muss, in das Inland einzureisen, um hier seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Nur in diesem Fall ist nach Auffassung des Gerichts gewährleistet, dass der Geschäftsführer seinen Pflichten, bspw. gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter zu jederzeitigen Auskunftserteilung und Einsichtgewährung in die Gesellschaftsunterlagen, vollständig erfüllen kann. [OLG Hamm, NJW-RR 2000, 37]

Gesellschfatsrecht: Rechtzeitigkeit einer Anfechtungsklage eines GmbH-Gesellschafters:

Das OLG München hat zur Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß festgestellt, dass die Monatsfrist des § 246 (1) Aktiengesetz zwar nicht strikt gelte, gleichwohl aber ein gesetzliches Leitbild darstelle. Eine Anfechtungsklage müsse daher regelmäßig mit aller dem Anfechtungsberechtigten zumutbaren Beschleunigung erfolgen.

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Anfechtungsfrist ist demnach das starke Interesse der Gesellschaft an einer beschleunigten Ausführung des Gesellschafterbeschlusses und das Vertrauen der Beteiligten auf dessen Bestand heranzuziehen. Liegen keine besonderen Umstände vor und ist eine einverständliche Regelung nicht zu erwarten, bleibt die Monatsfrist die Regel, welche im Einzelfall nur aus triftigen Gründen überschritten werden darf.

Liegt ein solcher Ausnahmefall hingegen nicht vor, ist eine Anfechtungsklage, die ein GmbH-Gesellschafter erst zwei Monate nach der Beschlussfassung einreicht, verfristet und somit unzulässig. [OLG München, DB 1999, 2405]

Gesellschaftsrecht: Haftung des Neugesellschafters einer GbR für Altverbindlichkeiten

Nach einem BGH-Urteil vom 7.4.2003 (II ZR 56/02) haftet ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener Gesellschafter in Abwandlung der bisherigen Rechtsauffassung nunmehr auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, d. h. mit seinem Provatvermögen.Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist diese Rechtsauffassung aber auf künftige Beitrittsfälle beschränkt.

GmbH-Geschäftsführer: Keine Berufung auf Unwirksamkeit einer Kündigung zulässig bei Einstellung der Tätigkeiten für die Gesellschaft:

Stellt ein GmbH-Geschäftsführer im Anschluß an eine erfolgte Kündigung seine Tätigkeit für die Gesellschaft ein, so kann er in einem Prozeß, der auf die Weiterzahlung seiner Bezüge wegen angeblich unzulässiger Kündigung gerichtet ist, die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mit Erfolg geltend machen.

Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus, dass für einen GmbH-Geschäftsführer hier das gleiche gelten müsse, wie für einen Arbeitnehmer. Eine (außerordentliche) Kündigung, die ernsthaft ausgesprochen und in deren Folge die Tätigkeiten für die Gesellschaft eingestellt wurden, gelte hinsichtlich eines Weiterzahlungsanspruches auch bei rechtlichen Fehlern. Dem Beschäftigten sei es verwehrt, unter Hinweis auf Rechtsmängel der Kündigung später auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Der Arbeitgeber müsse sich in einem solchen Fall auf die Wirksamkeit der Kündigung einstellen und einen Nachfolger einstellen können. [BGH; Az.: II ZR 7/98]

Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):

In Abweichung zu seiner früheren Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in einem Urteil (Az.: II ZR 331/00) davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt, zumindest dann parteifähig sein soll, wenn diese als Teilnehmerin im Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet habe.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gesellschaft selbst - und nicht ihre einzelnen Gesellschafter - als Trägerin der in ihrem Namen eingegangenen Rechte und Pflichten anzusehen sind. Die GbR selbst müsse daher auch in Gerichtsverfahren parteifähig sein.

Die praktisch wohl wichtigste Folge dieses Wechsels in der Rechtsprechung dürfte in der Tatsache zu sehen sein, dass zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche, häufig gar nicht bekannte Gesellschafter, erforderlich ist. Es genügt nunmehr vielmehr ein Urteil gegen die GbR, da die Gesellschafter für durch die GbR eingegangene Verpflichtungen auch mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben, sog. akzessorische Gesellschafterhaftung. [Pressemitteilung des BGH vom 29.01.2001]

Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der vor der Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages geschlossen wird, unterliegt nicht dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG:

In seiner nunmehr rechtskräftigen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 17.01.2001 festgestellt, dass eine mündliche Treuhandabrede zwischen den künftigen Gesellschaftern einer im Entstehen begriffenen GmbH jedenfalls dann nicht dem Formzwang gem. § 15 Abs. 4 GmbHG unterliegt, so lange der Gesellschfatvertrag noch nicht notariell beurkundet wurde. Das Oberlandesgericht Celle hat damit ein Urteil des Landgericht Hannover bestätigt, gegen welches sich der Beklagte mit der Berufung zur Wehr gesetzt hatte. Eine vom Beklagten zunächst eingelegte Revision wurde im Späteren zurückgenommen. Das Urteil ist damit nunmehr rechtskräftig.

Die Parteien des Rechtsstreits hatten sich vor Gründung einer GmbH darauf mündlich geeinigt, dass der Beklagte 90% der Gesellschaftsanteile für die Klägerin lediglich treuhänderisch halten sollte. Nach dieser Vereinbarung war der Beklagte verpflichtet, seine Gesellschaftsanteile auf einseitiges Verlangen der Klägerin hin an diese zu übertragen. Nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages hat der Beklagte dann die Übertragung der treuhänderisch von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile mit der Begründung verweigert, eine solche Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 4 GmbHG nichtig. Die Klägerin nahm daher den Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung der von diesem treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteile in Anspruch.

Auch ohne Beachtung einer Formvorschrift hielt das OLG Celle, ebenso wie die Vorinstanz, die mündliche Treuhandabrede für rechtswirksam. Ein Treuhandvertrag, der vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages abgeschossen wird, unterliegt nach Auffassung des OLG Celle nicht dem Formzwang gem. § 15 Abs. 4 GmbHG, weil noch gar kein Geschäftsanteil vorhanden und auch dessen Entstehen noch nicht in die Wege geleitet ist.
(Urteil des OLG Celle vom 17.01.2001, 9 U 151/00, rechtskräftig)

Grundschuldverzinsung: Geänderte BGH-Rechtsprechung

Nach § 197 BGB verjähren Zinsansprüche in vier Jahren. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung wendet der Bundesgerichtshof (BGH) diese Vorschrift nun auch auf vereinbarte Verzinsungen von Grundschulden an, die ein Grundstückseigentümer zur Sicherung einer Forderung - meist einer Darlehensforderung der Bank - zu Gunsten seines Gläubigers eintragen lässt.

Die bisherige BGH-Rechtsprechung führte dazu, dass sich angesichts oft vereinbarter Zinsen von 15% der Sicherungsumfang der Grundschuld in weniger als 7 Jahren verdoppelte. Dies - so die BGH-Richter in ihrer Entscheidung - widerspreche dem Gedanken des § 197 BGB, der ein möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden durch auflaufende Zinsen gerade verhindern wolle. [Urteil des BGH vom 28.09.1999, XI ZR 90/98, Handelsblatt vom 06.11.1999]

Benutzung einer Internet-Domain bei Wortlautidentität mit eingetragener Marke:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 28.11.2000, 20 U 28/00, über die rechtmäßige Benutzung einer Internet-Domain, deren Bezeichnung eine vermeitnliche Verwechslungsgefahr wegen bestehender Wortlautidentität mit eingetragenen Marken nach sich ziehen würde, entschieden.

Betreiber der Domain war ein Tee-Einzelhändler, der die Domain “t-Box.de” und “t-box.com”  betrieb, wogegen sich die Deutsche Telekom AG wehrte. Das OLG Düsseldorf hat geurteilt, dass die Bezeichnung “T-Box” eine hinreichend bestimmte Geschäftsbezeichnung für den Einzelhandel mit Tee darstelle und mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation keine Verwechslungsgefahr bestehe. Darüber hinaus sei die bisher nicht benutzte Marke “T-Box” der Deutschen Telekom AG nicht deshalb bekannt, weil auf diese eine Bekanntheit der ähnlich gebildeten “T”-Marken des Konzerns oder das Konzernzeichen selbst ausstrahlen würde.

Internet: Neues Verfahren zur Regelung von Domain-Streitigkeiten:

Im September 1999 hat die ICANN (die für die Zuteilung der Topleveldomain “.com” zuständig ist) auf Vorschlag der WIPO ein neue Regelung zur Konfliktlösung bei Domainstreitigkeiten eingeführt. Nach der sog. URDP (“Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy”) können Streitigkeiten um Domains zukünftig in einem einfachen Verwaltungsverfahren beigelegt werden.

Dazu kann jedermann u.a. bei der WIPO in Genf eine Beschwerde des Inhalts  einreichen, dass jemand anderes eine Domain missbräuchlich besetzt. Eine Berufung auf Markenrechte ist jedoch unzulässig. Über eine Mögliche Verletzung von Markenrechte entscheiden nach wie vor die ordentlichen Gerichte.

Die Entscheidung wird durch ein Panel getroffen, welches mit bis zu 3 Mitglieder besetzt ist. Der Beschwerdeführer entscheidet, wie das Panel besetzt sein soll. Ein Verfahren mit einem Mitglied kostet $ 1000, mit drei $ 2.500.

Nach einem ausschließlich schriftlichen Verfahren trifft das Panel nach 45 bis 50 Tagen eine Entscheidung darüber, ob die angegriffene Domain gelöscht oder übertragen wird bzw. ob diese bestehen bleiben kann. Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen. Die Verfahrenskosten sind also in jedem Fall ausschließlich von dem Beschwerdeführer zu tragen.

Das Verfahren ist damit wesentlich schneller, als ein herkömmliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (zumal in vielen Fällen die Kompetenzen und Zuständigkeiten unklar sein können).

Es ist jedoch nur für Streitigkeiten für die gTLD (generic Top Level Domains) “.com”, “.org” und “.net” anwendbar. Für die ccTLDs (country code Top Level Domains) wie z.B. “.de” oder “.uk” findet es hingegen keine Anwendung.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: http://www.wipo.org

Wettbewerbsrechtliche Irreführung durch die Verwendung der Internet-Domain "anwalt-hannover.de":

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Urteil vom 29.3.2001 - 13 U 309/00 - hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Verwendung der Internetdomain „anwalt-hannover.de“ durch einen hannoverschen Rechtsanwalt wie folgt entschieden:

Die Verwendung der Domain "anwalt-hannover.de" durch einen in Hannover zugelassenen Rechtsanwalt stellt eine irreführende Werbung iSd. § 3 UWG dar, da für die Verkehrskreise bei der Internetrecherche nach einem Anwalt die Gefahr besteht, dass diese der Vorstellung unterliegen, unter der Domain sei die Website einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum Hannover aufzurufen.

Das OLG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass bei Verkehrskreisen, die iRd. Internetrecherche auf die Domain "anwalt-hannover.de" stoßen, die Gefahr der Irreführung besteht. Denn bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetuser werde die Vorstellung hervorgerufen, unter der Domain sei eine zentrale Stelle im Internet vertreten, die eine größere Anzahl an Anwaltskanzleien zum Angebot hat. Für ein solches Verständnis spreche insbesondere, dass unter vergleichbaren Domainbezeichnungen gerade solche Dienste derzeit erreichbar sind. Die Irreführung sei auch geeignet, die Entscheidung der umworbenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn insoweit reiche schon aus, dass potenzielle Mandanten auf Grund der Domain dazu veranlasst werden sich mit der Website des Verfügungsbekl. zu beschäftigen, obgleich sie sonst etwaig nicht auf diese gestoßen wären oder sie nicht beachtet hätten. [OLG Celle,  NJW 2001, 2100] 

BGH zur Hinweispflicht des Gerichts bei Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage

Sind die Bedenken des Gerichts gegen die Schlüssigkeit einer Klage auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt, so hat das erkennende Gericht zur Meidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung den Kläger hierauf unmissverständlich hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. [BGH Urteil vom 5.11.2003, AZ: VIII ZR 380/02]

Pfändung einer Internet-Domain:

Internet-Domains sind wie eine Lizenz als Recht pfändbar. Da Domains gehandelt, vermietet und abgetreten werden können, spricht nach Auffassung des Landgerichts Essen nichts gegen ihre Pfändbarkeit. Die Pfändung von Internet-Domains ist insbesondere aus Urteilen gegen sogenannte Domain-Grabber zweckmäßig, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Verurteilten erfolglos gewesen ist. [Beschluss des LG Essen vom 22.09.1999, 11 T 370/99, ZAP EN-Nr. 868/99]

Justizministerium erhöht Regelbeträge für Kindesunterhalt:


Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 erhalten Kinder mehr Unterhalt. Durch die Verordnung des Bundesjustizministeriums wird der Mindestunterhalt, den ein unterhaltsverpflichteter Elternteil für sein minderjähriges Kind zahlen muss, den Lebenshaltungskosten angeglichen. Die entsprechende Verordnung zur Erhöhung der sog. Regelbeträge wurde am 14.05.2001 im Bundesgesetzblatt verkuendet.
Auf der Grundlage der Regelbeträge weist die Düsseldorfer Tabelle abhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten Unterhaltsrichtsätze aus. Dabei ist derjenige Unterhaltsbetrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen bis zu DM 2.400,- gezahlt werden muss, identisch mit dem Regelbetrag.
Durch die Erhöhung der Regelbeträge wird deshalb eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig. Die neuen Zahlen stellte das OLG Duesseldorf am 15.05.2001 in einer Pressekonferenz vor. Mit der Anhebung der Unterhaltsbeträge wird das Gericht auch eine Erhöhung des sog. Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ankündigen: Statt bisher DM 1.500,- in den alten und DM 1.370,- in den neuen Bundesländern verbleiben dem unterhaltspflichtigen Elternteil nun in jedem Fall DM 1.640,- bzw. DM 1.515,-. 
 

Unzulässige Kostenerstattung eines Kreditvermittlers:

Nach § 17 der Verbraucherkreditgesetzes darf ein Kreditvermittler für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages zusammenhängen, kein Entgelt vereinbaren.

Wie das OLG Stuttgart nunmehr in einem Urteil festgestellt hat [NJWE-WettbR 2000, 11], handelt dementsprechend ein Kreditvermittler wettbewerbswidrig, der beim Aufsuchen von Interessenten diese in üblicher Weise veranlasst, neben einer sog. "Besuchsvereinbarung" auch eine sog. "Vereinbarung über Auslagenerstattung" abzuschließen. Nach Auffassung des Gerichts darf der Kreditvermittler eine Auslagenerstattung ausschließlich für Tätigkeiten im Rahmen eines bestehenden Vermittlungsvertrages verlangen. Aufwendungen zur Erlangung eines solchen Vertrages hingegen, zu denen auch die Kosten eines Vertreterbesuchs zur Vertragsanbahnung fallen, werden von dem gesetzlichen Verbot des § 17 Verbraucherkreditgesetz erfasst.

Werden solche Auslagen darüber hinaus planmäßig durch Formularverträge bei einer Vielzahl von Interessenten verlangt, so handelt das Kreditvermittlungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.


Mietrecht: Rechtsentscheid des OLG Koblenz zum Schweigen des Vermieters auf Untermieterlaubnisanfrage

Nach einem Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 30.04.01 – 4 W-RE 525/00 – ist es nicht als generelle Verweigerung der vom Mieter allgemein erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung, ohne Benennung eines bestimmten Interessenten, anzusehen, wenn der Vermieter sich hierzu nicht innerhalb einer ihm vom Mieter gesetzten angemessenen Frist äußert.
 

Mietrecht: Ausschluss einer Mietminderung und Verwirkung des Nachforderungsrechts

Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, nach der ein Mieter sein Mietminderungsrecht durch vorbehaltlose Mietzinszahlung über einen längeren Zeitraum hinweg verliert. Allerdings ist auch der Vermieter, der seinerseits über einen längeren Zeitraum hinweg Mietminderungen rügelos hinnimmt an einer nachträglichen Einforderung der geminderten Beträge gehindert. Denn in einem solchen Fall könne der Mieter zu Recht darauf vertrauen, dass der Vermieter die vereinbarte Miete nicht rückwirkend verlangen wird.
[BGH Urteil vom 26.02.2003, AZ: XII ZR 66/01]

Mobilfunk: Kunde darf künftig Rufnummer bei Providerwechsel behalten:

Ab Februar 2002 sollen Mobilfunkkunden ihre Handy-Nummer beim Wechsel zu einem anderen Dienstanbieter behalten dürfen. Die hiergegen gerichtete Klage der Telefon-Tochter T-Mobil wies das Verwaltungsgericht Köln ab.

Durch diese verbraucherfreundliche Entscheidung wird den Kunden künftig ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter erheblich erleichtert. [Urteil des FG Köln, 11 K 4430/00, Handelsblatt vom 04.04.2001]

Mobilfunk: Unzulässige Klausel über Löschung von Telefonverbindungsdaten:

Das Landgericht Flensburg erklärte folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters für unwirksam: "Wenn Sie die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises (EGN) vereinbart haben, werden die Verbindungsdaten 80 Tage nach Rechnungsversand gelöscht; sollten Sie keine EGN vereinbart haben, werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich".

Durch eine solche Vertragsklausel wird dem Kunden jegliche Möglichkeit genommen, die Richtigkeit der Telefongebührenrechnung zu überprüfen, wenn er den (gebührenpflichtigen) Einzelgesprächsnachweis ausgeschlossen hat. Der Telefondienstanbieter entzieht sich damit in unzulässiger Weise seiner gesetzlichen Vorlagepflicht zum Beweis der Richtigkeit von Verbindungsdaten. [Urteil des LG Flensburg vom 18.05.1999, 2 O 93/99, NJW-RR 2001, 488]

Schlichtungsverfahren:

Die große Flut von jährlich etwa 500.000 Nachbarschaftsprozessen lähmt die Justiz. Nunmehr hat der Bundesgesetzgeber gehandelt. Seit dem 1.1.2000 ist eine neue gesetzliche Regelung zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Kraft getreten. Zukünftig müssen sich die streitenden Nachbarn, so weit das Gesetz durch die Bundesländer umgesetzt wurde, zunächst in einem Schlichtungsverfahren auseinandersetzen. Sollte hier keine Einigung erzielt werden, darf erst dann eine Nachbarklage bei Gericht angestrengt werden. [Quelle: Immobilien Praxis und Recht, Haufe Verlag, 4/2000]


Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger: 

Die von der Rechtsprechung für die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber iSd. Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG).
Der damals gerade 18 Jahre alte, einkommens- und vermögenslose Kläger (Kl.) verpflichtete sich der Beklagten (Bekl.) - eine Kapitalgesellschaft, die sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen befasst - gegenüber zur Rückzahlung eines seinem Vater gewährten, mit 10% zu verzinsenden Darlehens von DM 35.000,- und einer Laufzeit von unter drei Monaten. Daher unterwarf er sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Zur Begründung führte der für Bank- und Bürgschaftsrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH aus, dass auch im vorliegenden Fall die für die Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme naher Angehöriger gegenüber Kreditinstituten maßgebenden Kriterien anwendbar sind.
Denn die Bekl. betreibe - wenn auch nur im weiteren Sinne – Geldgeschäfte und unterliege als gewerblicher Kreditgeber dem VerbrKrG. Die hier vom Kl. übernommene Verpflichtung sei nach diesen Kriterien wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig. Es sei nämlich nicht konkret zu erwarten gewesen, dass der Kl. bis zum Ende der Darlehenslaufzeit in die Lage kommen werde, wenigstens die laufenden Zinsen aufzubringen. (BGH, Urt. v. 13.11.2001 - XI ZR 82/01)


Steuerrecht: Vertikaler Verlustausgleich möglicherweise nicht verfassungskonform

Die im Kalenderjahr 1999 eingefügte Regelung des § 2 (3) EStG, der sogenannte vertikale Verlustausgleich, nach dem Verluste über 51.500,00 Euro danach nur bis zur Hälfte mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind, ist möglicherweise nicht verfassungskonform. Das Finanzgericht Münster hatte einen auf die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Vorschrift gestützten Antrag auf Aussetzung der Vorziehung teilweise stattgegeben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage würden, so dass FG Münster, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 (3) EStG ernstliche Zweifel bestehen. Möglicherweise liege eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der geforderten Bestimmtheit von Gesetzen und ein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot vor.

 Es ist daher dringend anzuraten, Einkommenssteuerbescheide, die eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Einkommensarten nur eingeschränkt zulassen, mit dem Einspruch anzufechten. Mit dem Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren kann sogleich das Ruhen des Verfahren bis zur Entscheidung der Sache beantragt werden.[FG Münster, Beschluss vom 07.11.2002, 8 V 4220/02 E; Az. des BFH: XI B 231/02]

Steuerverfahren: Klage ohne Anschrift

Bei einer Klage vor dem Finanzgericht gehört die Bezeichnung des Klägers grundsätzlich zu den prozessualen Anforderungen. Von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Klageantrag kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Kläger bei Nennung seines Aufenthaltsortes der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. Voraussetzung ist allerdings, dass der mit dem Verfahren notwendig verbundene Schriftverkehr einem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden kann.

Ein mit internationalem Haftbefehl gesuchter Kläger, der deshalb nicht persönlich vor Gericht erscheinen kann, verschlechtert dadurch möglicherweise die Erfolgsaussichten seiner Klage. Diese verliert jedoch durch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift nicht ihre Zulässigkeit.
[Urteil des BFH, IV R 25/00, NJW 2001, 1158]

Werklohn: Fälligkeit bei verweigerter Abnahme:

Nach einer neuen Entscheidung des BGH soll trotz berechtigter Abnahmeverweigerung der Werklohn fällig werden, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadenersatz oder Minderung verlangt:
[BGH, Urteil vom 10.10.02, VII ZR 315/01]

Werkvertragsrecht:

Der Unternehmer kann von dem Besteller für abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die vertragsmäßigen Leistungen verlangen.

Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht mehr verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat.

Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

Wesentliche Beteiligung und sog. Halbeinkünfteverfahren:

Grundsätzlich ist jedermann mit Eigentumsanteilen an einem Unternehmen an diesem beteiligt. Steuerrechtlich ist hierbei jedoch der Umfang einer solchen Unternehmensbeteiligung von erheblicher Bedeutung.

Bislang galten Beteiligungen von mehr als 10 Prozent am Stamm- oder Grundkapital eines Unternehmens als “wesentlich” im Sinne des Gesetzes. Liegt eine solche Beteiligung vor, so ist ein durch eine Veräußerung dieser Anteile erzielter Gewinn zu versteuern, selbst wenn die Spekulationsfrist von 12 Monaten seit der Erlangung der Anteile verstrichen ist. Bei einer Veräußerung einer unwesentlichen Beteiligung - bisher also weniger als 10 Prozent - ist hingegen ein erzielter Gewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht zu versteuern gewesen.

Die Grenze zur Abgrenzung einer wesentlichen Beteiligung von einer unwesentlichen ist nunmehr vom Gesetzgeber geändert worden. Künftig gilt eine Unternehmensbeteiligung bereits dann als wesentlich, wenn diese mehr als ein Prozent (!) am Stamm- oder Grundkapital der Unternehmung beträgt. Dementsprechend werden dann auch  die Veräußerungsgewinne steuerpflichtig.

Als Ausgleich sieht der Gesetzgeber jedoch ab 2001 vor, dass Veräußerungsgewinne dann nur noch zur Hälfte versteuert werden, sog. Halbeinkünfteverfahren.

Verzug:

Schuldner einer Geldforderung kommen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen nunmehr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBL. I S. 1242); dieser beträgt z. Zt. 3,42 % (Stand 01.05.2000). Der aktuelle Zinssatz kann unter http://www.bundesbank.de abgerufen werden.


Vorsteuerabzug: Beschränkung verstößt gegen EU-Recht: 

Steuerpflichtige können vorerst wieder die komplette Mehrwertsteuer für teilweise geschäftlich genutzte Fahrzeuge geltend machen. Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte verstößt nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts gegen EU-Recht und ist damit nichtig.

Der 5. Senat hatte in zwei Fällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen geurteilt. Nach einer Gesetzesneuregelung waren Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von teilweise geschäftlich und teilweise privat genutzten Fahrzeugen zunächst nur noch zur Hälfte abziehbar. Das Urteil ist rechtskräftig. (Niedersächsisches Finanzgericht, 5 K 515/99 und 5 K 570/99)

  
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