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Arbeitsrecht: neue gesetzliche Regelungen (2001)
Arbeitsrecht: Melde- und Hinweispflichten (2003)
Arbeitsrecht: Abmahnung bei Krankheitsandrohung
Arbeitsrecht: Telefax genügt bei tarifvertraglicher Ausschlußfrist
Arbeitsrecht: Sperrzeit bei Arbeitslosengeld kann vermieden werden
Banken: Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen
Banken: Neue Rechtsprechung zu Entgelten
Banken: Keine Entgelte für Benachrichtigung von Nichteinlösung
Banken: Haftungsumfang bei Kreditkündigung
Banken: Haftung für unbefugte Abhebungen am Geldautomaten
Banken: Hinweise zum Latschriftverfahren
Banken: Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen Lastschrift
Banken: Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen
Banken: Übertragung von Sicherheiten
Banken: Wettbewerbswidrigkeit einer Kontostandsauskunft
Banken: Zinsanpassungsklausel unwirksam
Bauabzugssteuer ab dem 1.1.2002
Beweiswert von Telefax-Schreiben
Darlehen: Beweislast für Hingabe
Darlehen: erhöhte Anforderungen an Zinsanpassungsklauseln
Ehegatten: Gütertrennung schützt nicht umfassend
Erbschaftsteuerliche Bewertung eines Wahlvermächtnisses
Fernabsatzgesetz
Gesellschaftsrecht: Treuepflicht der GbR-Gesellschafter
Gesellschaftsrecht: eigenmächtige Entnahmen eines Gesellschafters
Gesellschaftsrecht: Ausländer als GmbH-Geschäftsführer
Gesellschaftsrecht: Rechtzeitigkeit einer Anfechtungsklage
Gesellschaftsrecht: Keine Berufung auf Unwirksamkeit einer Kündigung
Gesellschaftsrecht: kein Formzwang für Treuhandabrede vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
Gesellschaftsrecht: Parteifähigkeit der GbR
Gesellschaftsrecht: Haftung des Neugesellschafters
Grundschuldverzinsung: geänderte BGH-Rechtsprechung
Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess zur Schlüssigkeit
Internet: Domain-Nutzung bei Wortlautidentität mit Marke
Internet: Domain-Streitigkeiten
Internet: Pfändung einer Domain
Irreführung durch Domain “anwalt-hannover.de”
Kindesunterhalt: Regelbeträge werden zum 1.7.2001 erhöht
Kreditvermittler: Kostenerstattung
Mietrecht: Rechtsentscheid zur abstrakten Untermietanfrage
Mietrecht: Ausschluss einer Mietminderung und Verwirkung des Nachforderungsrechts
Mobilfunk: Kunde darf künftig Rufnummer bei Providerwechsel behalten
Mobilfunk: Unzulässige Klausel über Löschung von Verbindungsdaten
Schlichtungsverfahren im Nachbarrecht
Sittenwidrigkeit von Haftungsübernahmen naher Angehöriger
Steuerrecht: Vertikaler Verlustausgleich nicht verfassungsgemäß?
Steuerverfahren: Klage ohne Anschrift
Werklohn: Fälligkeit bei verweigerter Abnahme
Werkvertrag
Wesentliche Beteiligung und Halbeinkünfteverfahren
Verzug
Vorsteuerabzug: Beschränkung verstößt gegen EU-Recht
Arbeitnehmer kann Verzugszinsen auf Bruttolohn verlangen:
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
hat sich die bisherige Rechtslage im Arbeitsgerichtsverfahren geändert.
Nunmehr können nach Auffassung des BAG Verzugszinsen auf den Bruttolohn
und nicht mehr nur wie bisher auf den Nettolohn beansprucht werden. Das
Gericht begründet seine Auffassung wie folgt:
"Hierfür waren
folgende Erwägungen maßgebend: § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB macht schon nach
seinem Wortlaut die Zinspflicht der gesamten Forderung allein von dem
Vorliegen einer Geldschuld und vom Verzug des Schuldners abhängig. Zwar
hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer vom
Arbeitslohn einzubehalten und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abzuziehen. Die Geldschuld des
Arbeitgebers umfasst aber bei Vereinbarung einer Bruttovergütung auch
diese an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle abzuführenden
Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber gerät deshalb mit dem Gesamtbetrag
und nicht lediglich mit dem Teil des Lohnes, der an den Arbeitnehmer
auszuzahlen ist, in Verzug. Eine verspätete Abführung kann den Verzug
ebenso wenig wie eine verspätete Zahlung an den Arbeitnehmer
rückwirkend beenden. § 288 BGB sieht einen pauschalierten
Schadensersatz vor. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Schaden
entsteht, ist unerheblich. Die Pauschalierung betrifft die gesamte
Forderung. Das gilt um so mehr, weil dem Gesetz auch eine
kompensatorische und präventive Funktion zukommt. Der Schuldner soll
durch die Vorenthaltung der Zahlung keinen Anreiz zur Gewinnung eines
Zinsvorteils erhalten. Für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung
des Gesetzes ist danach kein Raum.
Die besonderen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Sanktionen bei verspäteter Abführung der Abzugsbeträge sind nicht als
Sondervorschriften gegenüber der schuldrechtlichen Verzinsung zu
verstehen. Sie betreffen ausschließlich das öffentlich-rechtliche
Verhältnis des Arbeitgebers zum Finanzamt und zum Träger der
Sozialversicherung." [Beschluss des BAG Großer Senat 07.03.2001 Az: GS
1/00]
Arbeitsrecht:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch
Kündigung, durch Auflösungsvertrag sowie die Befristung der selben
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nunmehr der Schriftform.
Berufung gegen Urteile des Arbeitsgerichts können nur
eingelegt werden, wenn sie im Urteil zugelassen worden, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes DM 1200,00 übersteigt oder in
Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsrecht: Neue Melde- und Hinweispflichten gem. § 37b SGB-III (seit dem 1.7.2003)
Der versicherungspflichtige Arbeitnehmer muss sich arbeitssuchend melden - bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen: unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses - bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen: frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung Bei Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung droht eine Minderung des Arbeitslosengelds, § 140 SGB-III.
Der Arbeitgeber ist gem. § 2 (2) Nr. 3 SGB-III
verpflichtet, den Arbeitnehmer über dessen Meldepflichten zu
informieren. Bei Nichtbeachtung besteht die Möglichkeit der Haftung des
Arbeitgebers für eine eintretende Minderung des Arbeitslosengeldes.
Der Arbeitgeber sollte daher - bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen: in Kündigungen und Aufhebungsverträgen auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen - bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen: einen
Hinweis auf die gesetzlichen Meldepflichten aufnehmen bzw. bei bereits
bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmer auf die
neuen Meldepflichten gesondert schriftlich hinweisen
Abmahnung bei Krankheitsandrohung:
Ein Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, wenn ein Arbeitnehmer bei
einer Auseinandersetzung über dessen angeblich zu langsame Arbeitsweise
mit der Bemerkung reagiert, "wenn das hier so weiter geht, muss ich
wohl öfters krank machen". Eine derartige Krankheitsandrohung
rechtfertigt eine arbeitsrechtliche Abmahnung. Eine solche Abmahnung
ist nach Ablauf von drei Jahren wieder aus der Personalakte zu
entfernen. [Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M., 7 Ca 131/99,
Handelsblatt vom 26.0 3.2001]
Ausschlussfrist im Tarifvertrag: Telefaxübermittlung genügt
Schreibt ein Tarifvertrag zur Wahrung einer Ausschlussfrist die
schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, ist dem
Schriftformerfordernis auch dann genügt, wenn die Übermittlung des
Anspruchsschreibens per Telefax erfolgt. Dies begründete das
Bundesarbeitsgericht damit, dass die Geltendmachung von Ansprüchen
keine Willenserklärung, sondern (lediglich) eine einseitige
rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt. [Urteil des BAG vom
11.10.2000, 5 AZR 313/99, Der Betrieb 2001, 387]
Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld-Sperrzeit kann in Ausnahmefällen verhindert werden
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit seinem Arbeitgeber,
mußte sich der Arbeitnehmer regelmäßig auf eine Sperrzeit durch das
Arbeitsamt von bis zu 12 Wochen einrichten. Aus diesem Grund wurde
diese rechtliche Möglichkeit nur in seltenen Fällen gewählt. Nach
einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteil vom
25.4.2002, AZ B 11 AL 100/01 - besteht jedoch in bestimmten
Ausnahmefällen der ungeminderte Anspruch auf Arbeitslosengeld fort.
Dieses, so das Gericht, sei immmer dann der Fall, wenn die einzige
Alternative zum Aufhebungsvertrag die rechtmäßige (begründete)
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wäre. Es ist damit eine Sperrwirkung
nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag aus
wichtigem Grund abgeschlossen hat, z.B. um eine Kündigung des
Arbeitgebers zu vermeiden, die für künftige Bewerbungen nachteilig wäre.
Banken: Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen
Die häufig anzutreffende Praxis von Kreditinstituten, Kunden mit
Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen, Daueraufträge oder
Scheckeinreichungen zu belasten, ist durch den XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes (BGH) für unzulässig erklärt worden (Urteil vom
21.10.1997, AZ: XI ZR 5/97). Bei der Nichtausführung solcher Aufträge
handeln die Banken nach Auffassung der Richter ausschließlich in
eigenem Interesse, da Sie nicht daran gehindert seien, Kontobelastungen
trotz der Überziehungen vorzunehmen.
Betroffene Bankkunden haben aufgrund dieses Urteils
nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit, die zu Unrecht erhobenen
Gebühren auch für die Vergangenheit zurückzufordern.
Banken: Haftungsumfang bei Kreditkündigung
Kündigt eine Bank wegen Zahlungsverzugs ein Darlehen,
das unter das Verbraucherkreditgesetz fällt, kann die Bank neben dem
offenen Restsaldo nur die in § 11 Verbraucherkreditgesetz festgelegten
Zinsen fordern. Eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung steht ihr
nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken dagegen
nicht zu.
Unter einer Vorfälligkeitsentschädigung versteht man
ein Aufhebungsentgelt, das in der Regel dann zu entrichten ist, wenn
sich das Kreditinstitut auf Wunsch des Darlehensnehmers mit einer
vorzeitigen Darlehensrückerstattung einverstanden erklärt. Dadurch soll
der entgangene Gewinn der Bank durch die vorzeitige Vertragsbeendigung
ausgeglichen werden. Ein derartiger Fall lag hier jedoch nicht vor, da
das Darlehen nicht auf Wunsch des Darlehensnehmers aufgelöst, sondern
von der Bank gekündigt wurde. [Urteil des OLG Zweibrücken vom
24.07.2000, 7 U 47/00, WM 2001, 24]
Bankentgelte: Keine Kostentragungspflicht für Benachrichtigungen über Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem - weiteren
kundenfreundlichen – Urteil vom 13.02.2001 [AZ: XI ZR 197/00]
geurteilt, dass Banken von ihren Kunden auf Grundlage der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen keine Entgelte für die Benachrichtigung über die
Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften verlangen können.
Entgegen den Vorinstanzen, die die Übertragung der
Kostenpflicht auf den Bankkunden für nicht beanstandenswert
hielten, hat der BGH ausgeführt, dass die Benachrichtigung des
betroffenen Kunden – jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – eine
eigene Rechtspflicht der Bank darstelle, die ihr aus dem
Rechtsverhältnis mit ihren Kunden als Nebenpflicht erwachse. Es handele
sich insofern daher nicht um eine vergütungsfähige Sonderleistung der
Bank.
Banken: Haftung für unbefugte Abhebungen am Geldautomaten:
In dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 17.10.2000 - AZ: XI ZR 42/00 -
hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob die gemeinsame Aufbewahrung
einer ec-Karte und der Geheimnummer in der selben Wohnung als „grob
fahrlässig“ anzusehen ist. In diesem Fall wäre eine Haftung des
Kreditinstitutes nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
ausgeschlossen gewesen.
Im entschiedenen Fall hatte die Bankkundin die ec-Karte in einem
unverschlossenen Behältnis auf ihrem Schreibtisch und die Geheimnummer
in einer ebenfalls unverschlossenen Schublade zwischen anderen Papieren
während eines Auslandsaufenthalts aufbewahrt. Nach Rückkehr der
Klägerin war die ec-Karte unauffindbar, die Geheimnummer befand sich
jedoch noch an dem ursprünglichen Aufbewahrungsort. Während ihrer
Abwesenheit waren jedoch unter Eingabe der Geheimnummer von einem
Geldausgabeautomaten erhebliche Geldbeträge abgehoben worden.
In diesem Fall hat der BGH unter Aufhebung der Urteile
der Vorinstanzen das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit verneint und
damit zugleich die Rechtstellung der ec-Karteninhaber grundsätzlich
gestärkt. Diese konnten bisher regelmäßig keinen Ersatz der unbefugt
abgehobenen Geldbeträge von ihrem Kreditinstitut verlangen. Der Senat
vertrat die Auffassung, dass das Verhalten der Klägerin zwar
fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gewesen sei. Die beklagte
Sparkasse wurde dementsprechend verurteilt, die unbefugt abgehobenen
Beträge an die Klägerin zu erstatten.
Banken: Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen Lastschrift
Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch
Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb
einer bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei
trifft die kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein
Prüfungsrecht. Das Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet,
auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchung rückgängig zu machen,
wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten
Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut die Bank das nicht, so
läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem Kunden bestehenden
Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000, 22 U 64/00, NJW-RR 2001, 557
Banken: Neue Rechtsprechung zu Entgelten:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in letzter Zeit häufiger Klauseln in
den sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für nichtig
erklärt, aufgrund derer bestimmte Leistungen der Bank für den Kunden
kostenpflichtig waren.
Hier ist beispielsweise die Rechtsprechung hervorzuheben, nach der
für Barein- und ~auszahlungen kein Entgelt gefordert werden darf.
Ebenso dürfen Banken die im Rahmen einer Pfändung entstehenden Kosten
nicht dem Kunden auferlegen.
So weit dies in der Vergangenheit dennoch geschehen ist, haben
betroffene Bankkunden einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem
Institut. Dessen Geltendmachung scheiterte praktisch jedoch häufig
bereits daran, dass die Banken für die Auflistung relevanter
Kontobewegungen wiederum eine Vergütung verlangten.
Die Praxis der Banken ging bislang regelmäßig davon aus, dass die
Vorlage entsprechender Belege ausschließlich Sache des Kunden und somit
eine in diesem Zusammenhang erbrachte Leistung der Bank als
Sonderleistung zu vergüten sei. Entgegen dieser Praxis hat nun das
Oberlandesgericht Schleswig in einem rechtskräftigen Grundsatzurteil
entschieden (OLG Schleswig, ZIP 2000, 789). Das Gericht hält die
beklagte Bank für verpflichtet, die Höhe der Bereicherungssansprüche
ihrer Kunden, die aus der unberechtigten Belastung ihrer Konten mit
nicht existierenden Gebührenforderungen resultieren, eigenständig zu
ermitteln und die Gutschrift auf dem Kundenkonto vorzunehmen. Der
hierfür erforderliche Aufwand ist nach Auffassung des Gerichts von der
Bank zu tragen, die hierfür keine besondere Vergütung von ihrem Kunden
verlangen kann. Die streitgegenständliche Klausel der AGB, wonach
hierfür 62,00 DM pro Stunde zu entrichten seien, wurde für nichtig
erklärt.
In einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6.6.2000
- Az.: XI ZR 258/99 - hat dieser nun ausgeurteilt, dass eine
Genehmigung von Kontobelastungen durch Schweigen des Bankkunden nicht
vorliegt. Vielmehr hat der Bankkunde nach Auffassung des Gerichts
unbefristet die Möglichkeit, Belastungen seines Konto durch Lastschrift
zu widersprechen. Diese Möglichkeit entfalle erst mit der Genehmigung
der Lastschrift gegenüber der Zahlstelle. Wie das Gericht klarstellt,
kann eine solche Genehmigung des Bankkunden nicht nach den geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Sonderbedingungen für den
Lastschriftverkehr der Sparkassen im Schweigen des Kunden gesehen
werden.
Die neue “Bauabzugssteuer”:
Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung
im Baugewerbe vom 30.8.2001 wurde zur Sicherung von Steueransprüchen
bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt (§§ 48 bis 48d EStG). Ab
1.1.2002 haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von
Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15
v. H. der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden
Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom
zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte
Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht
überschritten werden.
Die Freistellungsbescheinigungen können seit Mitte der
44. Kalenderwoche erteilt werden. Auf den Internetseiten des
Bundesfinanzministeriums findet man ein Merkblatt mit Informationen zur
Bauabzugssteuer aus Sicht der Finanzverwaltung. Den Gesetzestext findet
man hier: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelle-Gesetze-.448.5297/Gesetz-zur-Eindaemmung-illeg aler-Betaetigung-im-Baugewerbe.htm
Problematisch könnte diese neue Steuer nach allgemeiner Auffassung
gerade für kleinere Betriebe, die oft ohne Schuld in
Zahlungsschwierigkeiten geraten und damit aus Sicht des Finanzamts als
unzuverlässig gelten, werden. Es steht nämlich unter anderem zu
befürchten, dass zukünftig keine lukrativen Aufträge mehr erhält, wer
eine Freistellungsbescheinigung nicht vorlegen kann.
Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber gewerblichen Kreditgebern:
Der u.a. für Bank- und Bürgschaftsrecht zuständige XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch Urteil vom 13.11.2001, AZ
XI ZR 82/91, wie folgt entschieden: Die von der Rechtsprechung für die
Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger
entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für Kreditinstitute, sondern
auch für andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des
Verbraucherkreditgesetzes.
Der damals gerade 18 Jahre alte, einkommens- und vermögenslose
Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung eines seinem Vater gewährten,
mit 10% zu verzinsenden Darlehens von 35.000 DM und einer Laufzeit von
unter 3 Monaten. Deswegen unterwarf er sich in einer notariellen
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die
Vollstreckungsabwehrklage, mit der er die Sittenwidrigkeit seiner
Haftungsübernahme geltend macht, ist in den Vorinstanzen mit der
Begründung erfolglos geblieben, die für Kreditinstitute bestehende
Obliegenheit, die Bonität des Mithaftenden zu prüfen, treffe die
Beklagte nicht. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof
der Klage stattgegeben und dazu u.a. ausgeführt:
Die beklagte Kapitalgesellschaft befasse sich gewerbsmäßig mit der
Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen. Sie betreibe daher
- wenn auch nur im weiteren Sinne - Geldgeschäfte und unterliege als
gewerblicher Kreditgeber dem Verbraucherkreditgesetz. Damit seien die
für die Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme naher Angehöriger
gegenüber Kreditinstituten maßgebenden Kriterien auch für die Beklagte
anwendbar. Die vom Kläger übernommene Verpflichtung sei danach wegen
krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig. Es sei nicht konkret
zu erwarten gewesen, daß der Kläger bis zum Ende der Darlehenslaufzeit
in die Lage kommen werde, wenigstens die laufenden Zinsen aufzubringen.
Banken: Übertragung von Sicherheiten ohne Zustimmung des Sicherheitengebers unzulässig:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einem weiteren
Urteil - Az.: XI ZR 299/99 - entschieden, dass Sicherheiten nur für
jene Kredite gelten, für die sie geleistet wurden. Eine Übertragung der
Sicherheiten auf andere Forderungen des Kreditgebers ist ohne
Zustimmung des Schuldners unzulässig. Eine beliebige Verwendung von
Sicherheiten durch Kreditinstitute, wie in der Praxis häufiger
vorkommend, ist damit für die Zukunft nicht mehr möglich.
Der Bundesgerichtshof setzt mit diesem Urteil seine
Rechtsprechung fort, die schon mit seinen Urteilen zur Haftung von
Bürgen eingeleitet wurde. Hier hatte der Bundesgerichtshof u. a.
entschieden, dass Bürgschaften nur dann wirksam sind, wenn in ihnen
klar bestimmt ist, für welche Verpflichtungen sie übernommen wurden
(Az.: IX ZR 364/97)
Banken: Wettbewerbswidrigkeit einer Kontostandsauskunft
Der Bundesgerichtshof hält die Praxis einiger Banken,
nach der diese ihre automatisierte Kontostandsauskunft an Geldautomaten
dergestalt einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor
der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden, für wettbewerbswidrig
und damit rechlich unzulässig, wenn dieses dazu führt, dass der
Kontoinhaber über seinen Kontostand irregeführt und dadurch zu
Kontoüberziehungen veranlasst wird, die ihn zur Zahlung von
Überziehungszinsen verpflichtet.(BGH Urteil vom 27.6.2002, I ZR 86/00)
Banken: Zinsanpassungsklausel unwirksam
Die Landgerichte Köln und Dortmund haben Urteile
erlassen, die erhebliche Auswirkungen auf die gesamte private
Kreditwirtschaft haben könnten. Kredite mit Privatkunden enthalten oft
folgende oder eine ähnlich lautende Klausel: "Die Bank kann bei einer
Erhöhung des Zinsniveaus am Geldmarkt den Zinssatz in angemessener
Weise anheben; bei sinkendem Zinssatz wird sie den Zinssatz in
angemessener Weise herabsetzen."
Beide Gerichte hielten diese
variable Zinsanpassungsklausel wegen Verstoßes gegen das so genannte
Transparenzgebot gegenüber Nichtkaufleuten für unwirksam. Ein Abstellen
allein auf das Zinsniveau am Geldmarkt ist nicht ausreichend. Vielmehr
muss die Bank bei Veränderungen des "Marktzinses" oder des "allgemeinen
Zinsniveaus" unter anderem den Referenzzins und die Anpassungsmarge so
genau wie möglich angeben. Das Urteil des Landgerichts Köln ist nicht
rechtskräftig. Möglicherweise geht der Rechtsstreit bis zum
Bundesgerichtshof, der diese in der Praxis bedeutende Klausel dann zu
überprüfen hat. [Urteil des LG Köln vom 06.12.2000, 26 O 29/00 (nicht
rechtskräftig); Urteil des LG Dortmund vom 30.06.2000, 8 O 559/99, ZIP
2001, 65 und 66]
Beweiswert von Schreiben per Telefax:
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer rechtskräftigen
Entscheidung [AZ: 4 U 3193/96] geurteilt, dass Telefax-Schreiben einen
geringeren Beweiswert haben als Original-Urkunden. Insbesondere beweise
die Vorlage einer Telekopie trotz Absenderkennung noch nicht, dass das
Schreiben vom angegebenen Absender stamme.
Telefax-Sendung lassen sich nach Auffassung der Richter durch
technische Tricks unschwer manipulieren. Demzufolge könne sich der
Inhaber der Urkunde nicht auf die bei Originalurkunden übliche
Beweislast berufen, wenn unklar bleibe, ob ein Fax tatsächlich vom
angegebenen Absender stamme. Mit dieser Begründung wies das OLG die
Klage eines Unternehmens ab, das einen Geschäftsmann auf ein angeblich
vereinbartes Honorar von 32.358 DM verklagt hatte.
Zur Beweissicherung für den Zugang wichtiger Schreiben sollte dieses
daher durch Einschreibebrief gegen Rückschein oder durch
Einwurfeinschreiben versandt werden. Ggf. kann es darüber hinaus
hilfreich sein, wenn zusätzlich ein Zeuge für die Tatsache vorhanden
ist, dass das zu übermittelnde Schreiben auch tatsächlich im versandten
Umschlag befunden hat.
Wer ganz sicher gehen will, kann darüber hinaus auch eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher veranlassen.
Weiter Informationen und Hinweise zur Beweisbarkeit des Zugangs erhalten Sie unter http://www.justiz.bayern.de/olgn/prziv024.htm [Zum Seitenanfang!]
Darlehen: erhöhte Anforderungen an Zinsanpassungsklausel:
Niedrige Zinsen bescheren Banken gewöhnlich viele
Darlehensverträge. Die günstigen Konditionen werden auf einige Jahre
festgeschrieben, anschließend paßt die Bank den Zinssatz an - meist
nach oben, mit Hinweis auf die Geldmarktentwicklung. So einfach geht
das nicht. Künftig muß die Bank solches Vorgehen bei Vertragsabschluß
ausdrücklich vereinbaren und sich verpflichten, die Zinsen zu senken,
wenn sich der Geldmarkt entsprechend entwickelt. [Oberlandesgericht Köln, 16 U 2/98]
Neue Rechtsprechung zur Beweislast des Darlehensgebers:
Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens
trägt der Darlehensgläubiger. Dies nunmehr auch nach einer neuen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dem Fall, in dem der den
Erhalt des Darlehens bestreitende Darlehensschuldner den Erhalt in
einer notariellen Urkunde bestätigt und sich der Zwangsvollstreckung
unterworfen hat [Urteil vom 3.4.2001, XI ZR 120/00].
Der BGH hat daher seine bisherige Rechtsprechung in dieser Frage (bspw. NJW 1981, 2756) aufgegeben.
Ehegatten: Gütertrennung schützt nicht vor allen Verpflichtungen:
Die notarielle Vereinbarung einer Gütertrennung bedarf einer
umfassenden vorherigen Beratung, da hiermit nicht sämtliche
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten entfallen.
Trotz der Vereinbarung einer Gütertrennung bleiben die Ehegatten untereinander unterhaltsverpflichtet.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, in dem ein Ehegatte
erhebliche Schulden angehäuft hat, sich der andere Ehegatte im Falle
einer Zwangsvollstreckung darauf einstellen muß, dass auch sein Besitz
in der Ehewohnung gepfändet werden kann. Zu Gunsten des Gläubigers
besteht nämlich eine gesetzliche Vermutung, dass sämtliche Gegenstände
dem verschuldeten Ehepartner gehören. Bis zum Nachweis des Gegenteils
darf der Gläubiger daher auch solche Gegenstände pfänden.
Darüber hinaus sind erb- und steuerrechtliche Konsequenzen der
Gütertrennung zu beachten. Ist bspw. kein Testament vorhanden, dann
erbt der hinterbliebene Partner neben den Kindern zu gleichen Teilen
und muß die Hinterlassenschaft versteuern. Im Falle der
Zugewinngemeinschaft wäre der sog. Zugewinnanteil hingegen steuerfrei.
Die Vereinbarung einer Gütertrennung führt daher in
erster Linie dazu, dass die Ehepartner im Falle einer Scheidung nur das
behalten dürfen, was sie bereits vor der Eheschließung besaßen und
während der Ehe allein oder im Miteigentum erworben haben. Dies kann
vor allem für denjenigen Ehepartner von Nachteil sein, der die
Kindererziehung übernommen und daher kein Vermögen ansparen konnte.
Erbschaftsteuerliche Bewertung eines Wahlvermächtnisses:
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.6.2001, AZ II R
14/00, richtet sich ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem
Bedachten zusteht, bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den
Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser
Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls
gem. § 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein
Kaufrechtsvermächtnis, so bleibt die Rechtsprechung des BFH gem. Urteil
vom 6.6.2001, AZ II R 76/99 aufrechterhalten.
Fernabsatzgesetz:
Bei Bestellungen im Internet, aber auch bei allen
anderen Geschäften von zu Hause aus, sind die Kunden künftig besser vor
Fehlkäufen geschützt. Das “Gesetz über Fernabsatzverträge” als Kern der
anstehenden gesetzlichen Neuerungen gibt nun allen Bestellern bei
Fernkäufen 14 Tage Bedenkzeit, in denen sie sich das getätigte Geschäft
noch einmal überlegen können. Der Besteller kann während dieser Zeit
das Geschäft widerrufen oder die Waren nach Erhalt auf Kosten des
Versenders zurückschicken.
Auf diese Neuerung muß der Anbieter gesondert hinweisen. Tut er dies
nicht, so kann sich der Kunde sogar vier Monate Zeit lassen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Internetgeschäfte mit
Banken und Versicherungen.
Die Unsicherheit beim Bezahlen gilt als einer der größten
Problempunkte beim Internethandel. Deshalb hat der Gesetzgeber im Zuge
der Novelle auch das Bürgerliche Gesetzbuch geändert. Künftig ist im
Gesetz ausdrücklich verankert, dass Karteninhaber keine Rechnungen mehr
begleichen müssen, die auf einer betrügerischen Verwendung ihrer
Kreditkartendaten beruhen.
Ferner können künftig unverlangt zugesandte Waren in Gebrauch genommen werden, ohne dass hierfür gezahlt werden muß.
Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der GbR-Gesellschafter:
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom
9.9.2002, AZ: II ZR 198/00, verlangt die gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht von dem Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen
Rechts, dass dieser seinen Mitgesellschaftern im Rahmen der
Auseinandersetzung über Umstände, die dessen mitgliedschaftliche
Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert.
Gesellschaftsrecht: Unberechtigte Entnahmen eines Gesellschafters:
Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR), der von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung
eigenmächtig vorgenommener Entnahmen verlangt, hat das tatsächliche
Vorliegen der Entnahmen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Hat er
diesen Nachweis geführt, obliegt dem entnehmenden Gesellschafter
die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zur Entnahme berechtigt
war. [Urteil des BGH vom 08.11.99, BB 2000, 58
Gesellschaftsrecht: Ausländer als GmbH-Geschäftsführer:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat nunmehr, ebenso wie bereits
vorher das OLG Köln, entschieden, dass auch ausländische Staatsbürger
grundsätzlich zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden können.
Voraussetzung hierfür ist allerdings unter anderem, dass der
Geschäftsführer in der Lage sein muss, seine Rechtsstellung auch
tatsächlich im Interesse der Gesellschaft auszuüben und die damit
verbundenen Pflichten zu erfüllen.
Im Falle eines ausländischen Geschäftsführers ist daher
grundsätzlich erforderlich, dass dieser jederzeit die Möglichkeit haben
muss, in das Inland einzureisen, um hier seinen gesetzlichen
Verpflichtungen nachkommen zu können. Nur in diesem Fall ist nach
Auffassung des Gerichts gewährleistet, dass der Geschäftsführer seinen
Pflichten, bspw. gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter zu
jederzeitigen Auskunftserteilung und Einsichtgewährung in die
Gesellschaftsunterlagen, vollständig erfüllen kann. [OLG Hamm, NJW-RR
2000, 37]
Gesellschfatsrecht: Rechtzeitigkeit einer Anfechtungsklage eines GmbH-Gesellschafters:
Das OLG München hat zur Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung einer
Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß festgestellt, dass
die Monatsfrist des § 246 (1) Aktiengesetz zwar nicht strikt gelte,
gleichwohl aber ein gesetzliches Leitbild darstelle. Eine
Anfechtungsklage müsse daher regelmäßig mit aller dem
Anfechtungsberechtigten zumutbaren Beschleunigung erfolgen.
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Anfechtungsfrist ist demnach
das starke Interesse der Gesellschaft an einer beschleunigten
Ausführung des Gesellschafterbeschlusses und das Vertrauen der
Beteiligten auf dessen Bestand heranzuziehen. Liegen keine besonderen
Umstände vor und ist eine einverständliche Regelung nicht zu erwarten,
bleibt die Monatsfrist die Regel, welche im Einzelfall nur aus
triftigen Gründen überschritten werden darf.
Liegt ein solcher Ausnahmefall hingegen nicht vor, ist
eine Anfechtungsklage, die ein GmbH-Gesellschafter erst zwei Monate
nach der Beschlussfassung einreicht, verfristet und somit unzulässig.
[OLG München, DB 1999, 2405]
Gesellschaftsrecht: Haftung des Neugesellschafters einer GbR für Altverbindlichkeiten
Nach einem BGH-Urteil vom 7.4.2003 (II ZR 56/02) haftet
ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetretener
Gesellschafter in Abwandlung der bisherigen Rechtsauffassung nunmehr
auch für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, d. h. mit
seinem Provatvermögen.Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist diese
Rechtsauffassung aber auf künftige Beitrittsfälle beschränkt.
GmbH-Geschäftsführer:
Keine Berufung auf Unwirksamkeit einer Kündigung zulässig bei
Einstellung der Tätigkeiten für die Gesellschaft:
Stellt ein GmbH-Geschäftsführer im Anschluß an eine erfolgte
Kündigung seine Tätigkeit für die Gesellschaft ein, so kann er in einem
Prozeß, der auf die Weiterzahlung seiner Bezüge wegen angeblich
unzulässiger Kündigung gerichtet ist, die Unwirksamkeit der Kündigung
nicht mit Erfolg geltend machen.
Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus,
dass für einen GmbH-Geschäftsführer hier das gleiche gelten müsse, wie
für einen Arbeitnehmer. Eine (außerordentliche) Kündigung, die
ernsthaft ausgesprochen und in deren Folge die Tätigkeiten für die
Gesellschaft eingestellt wurden, gelte hinsichtlich eines
Weiterzahlungsanspruches auch bei rechtlichen Fehlern. Dem
Beschäftigten sei es verwehrt, unter Hinweis auf Rechtsmängel der
Kündigung später auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu
bestehen. Der Arbeitgeber müsse sich in einem solchen Fall auf die
Wirksamkeit der Kündigung einstellen und einen Nachfolger einstellen
können. [BGH; Az.: II ZR 7/98]
Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
In Abweichung zu seiner früheren Rechtsprechung ist der
Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in einem Urteil (Az.: II ZR 331/00)
davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR
oder BGB-Gesellschaft genannt, zumindest dann parteifähig sein soll,
wenn diese als Teilnehmerin im Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte
und Pflichten begründet habe.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Gesellschaft
selbst - und nicht ihre einzelnen Gesellschafter - als Trägerin der in
ihrem Namen eingegangenen Rechte und Pflichten anzusehen sind. Die GbR
selbst müsse daher auch in Gerichtsverfahren parteifähig sein.
Die praktisch wohl wichtigste Folge dieses Wechsels in
der Rechtsprechung dürfte in der Tatsache zu sehen sein, dass zur
Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die
Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche, häufig gar nicht bekannte
Gesellschafter, erforderlich ist. Es genügt nunmehr vielmehr ein Urteil
gegen die GbR, da die Gesellschafter für durch die GbR eingegangene
Verpflichtungen auch mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben, sog.
akzessorische Gesellschafterhaftung. [Pressemitteilung des BGH vom
29.01.2001]
Ein
Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der vor
der Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages geschlossen wird,
unterliegt nicht dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG:
In seiner nunmehr rechtskräftigen Entscheidung hat das
Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 17.01.2001 festgestellt, dass
eine mündliche Treuhandabrede zwischen den künftigen Gesellschaftern
einer im Entstehen begriffenen GmbH jedenfalls dann nicht dem Formzwang
gem. § 15 Abs. 4 GmbHG unterliegt, so lange der Gesellschfatvertrag
noch nicht notariell beurkundet wurde. Das Oberlandesgericht Celle hat
damit ein Urteil des Landgericht Hannover bestätigt, gegen welches sich
der Beklagte mit der Berufung zur Wehr gesetzt hatte. Eine vom
Beklagten zunächst eingelegte Revision wurde im Späteren
zurückgenommen. Das Urteil ist damit nunmehr rechtskräftig.
Die Parteien des Rechtsstreits hatten sich vor Gründung einer GmbH
darauf mündlich geeinigt, dass der Beklagte 90% der
Gesellschaftsanteile für die Klägerin lediglich treuhänderisch halten
sollte. Nach dieser Vereinbarung war der Beklagte verpflichtet, seine
Gesellschaftsanteile auf einseitiges Verlangen der Klägerin hin an
diese zu übertragen. Nach notarieller Beurkundung des
Gesellschaftsvertrages hat der Beklagte dann die Übertragung der
treuhänderisch von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile mit der
Begründung verweigert, eine solche Vereinbarung sei wegen Verstoßes
gegen § 15 Abs. 4 GmbHG nichtig. Die Klägerin nahm daher den Beklagten
auf Zustimmung zur Übertragung der von diesem treuhänderisch gehaltenen
Gesellschaftsanteile in Anspruch.
Auch ohne Beachtung einer Formvorschrift hielt das OLG
Celle, ebenso wie die Vorinstanz, die mündliche Treuhandabrede für
rechtswirksam. Ein Treuhandvertrag, der vor Beurkundung des
Gesellschaftsvertrages abgeschossen wird, unterliegt nach Auffassung
des OLG Celle nicht dem Formzwang gem. § 15 Abs. 4 GmbHG, weil noch gar
kein Geschäftsanteil vorhanden und auch dessen Entstehen noch nicht in
die Wege geleitet ist. (Urteil des OLG Celle vom 17.01.2001, 9 U 151/00, rechtskräftig)
Grundschuldverzinsung: Geänderte BGH-Rechtsprechung
Nach § 197 BGB verjähren Zinsansprüche in vier Jahren.
Entgegen seiner früheren Rechtsprechung wendet der Bundesgerichtshof
(BGH) diese Vorschrift nun auch auf vereinbarte Verzinsungen von
Grundschulden an, die ein Grundstückseigentümer zur Sicherung einer
Forderung - meist einer Darlehensforderung der Bank - zu Gunsten seines
Gläubigers eintragen lässt.
Die bisherige BGH-Rechtsprechung
führte dazu, dass sich angesichts oft vereinbarter Zinsen von 15% der
Sicherungsumfang der Grundschuld in weniger als 7 Jahren verdoppelte.
Dies - so die BGH-Richter in ihrer Entscheidung - widerspreche dem
Gedanken des § 197 BGB, der ein möglicherweise existenzbedrohendes
Anwachsen von Schulden durch auflaufende Zinsen gerade verhindern
wolle. [Urteil des BGH vom 28.09.1999, XI ZR 90/98, Handelsblatt vom
06.11.1999]
Benutzung einer Internet-Domain bei Wortlautidentität mit eingetragener Marke:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil
vom 28.11.2000, 20 U 28/00, über die rechtmäßige Benutzung einer
Internet-Domain, deren Bezeichnung eine vermeitnliche
Verwechslungsgefahr wegen bestehender Wortlautidentität mit
eingetragenen Marken nach sich ziehen würde, entschieden.
Betreiber der Domain war ein Tee-Einzelhändler, der die Domain
“t-Box.de” und “t-box.com” betrieb, wogegen sich die Deutsche
Telekom AG wehrte. Das OLG Düsseldorf hat geurteilt, dass die
Bezeichnung “T-Box” eine hinreichend bestimmte Geschäftsbezeichnung für
den Einzelhandel mit Tee darstelle und mangels Waren- oder
Dienstleistungsähnlichkeit für Geräte und Dienstleistungen der
Telekommunikation keine Verwechslungsgefahr bestehe. Darüber hinaus sei
die bisher nicht benutzte Marke “T-Box” der Deutschen Telekom AG nicht
deshalb bekannt, weil auf diese eine Bekanntheit der ähnlich gebildeten
“T”-Marken des Konzerns oder das Konzernzeichen selbst ausstrahlen
würde.
Internet: Neues Verfahren zur Regelung von Domain-Streitigkeiten:
Im September 1999 hat die ICANN (die für die Zuteilung der
Topleveldomain “.com” zuständig ist) auf Vorschlag der WIPO ein neue
Regelung zur Konfliktlösung bei Domainstreitigkeiten eingeführt. Nach
der sog. URDP (“Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy”) können
Streitigkeiten um Domains zukünftig in einem einfachen
Verwaltungsverfahren beigelegt werden.
Dazu kann jedermann u.a. bei der WIPO in Genf eine
Beschwerde des Inhalts einreichen, dass jemand anderes eine
Domain missbräuchlich besetzt. Eine Berufung auf Markenrechte ist
jedoch unzulässig. Über eine Mögliche Verletzung von Markenrechte
entscheiden nach wie vor die ordentlichen Gerichte.
Die Entscheidung wird durch ein Panel getroffen,
welches mit bis zu 3 Mitglieder besetzt ist. Der Beschwerdeführer
entscheidet, wie das Panel besetzt sein soll. Ein Verfahren mit einem
Mitglied kostet $ 1000, mit drei $ 2.500.
Nach einem ausschließlich schriftlichen Verfahren trifft das Panel
nach 45 bis 50 Tagen eine Entscheidung darüber, ob die angegriffene
Domain gelöscht oder übertragen wird bzw. ob diese bestehen bleiben
kann. Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen. Die
Verfahrenskosten sind also in jedem Fall ausschließlich von dem
Beschwerdeführer zu tragen.
Das Verfahren ist damit wesentlich schneller, als ein herkömmliches
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (zumal in vielen Fällen die
Kompetenzen und Zuständigkeiten unklar sein können).
Es ist jedoch nur für Streitigkeiten für die gTLD
(generic Top Level Domains) “.com”, “.org” und “.net” anwendbar. Für
die ccTLDs (country code Top Level Domains) wie z.B. “.de” oder “.uk”
findet es hingegen keine Anwendung.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: http://www.wipo.org
Wettbewerbsrechtliche Irreführung durch die Verwendung der Internet-Domain "anwalt-hannover.de":
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Urteil
vom 29.3.2001 - 13 U 309/00 - hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit
der Verwendung der Internetdomain „anwalt-hannover.de“ durch einen
hannoverschen Rechtsanwalt wie folgt entschieden:
Die Verwendung der Domain "anwalt-hannover.de" durch
einen in Hannover zugelassenen Rechtsanwalt stellt eine irreführende
Werbung iSd. § 3 UWG dar, da für die Verkehrskreise bei der
Internetrecherche nach einem Anwalt die Gefahr besteht, dass diese der
Vorstellung unterliegen, unter der Domain sei die Website einer
zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von
Anwaltskanzleien im Raum Hannover aufzurufen.
Das OLG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass bei
Verkehrskreisen, die iRd. Internetrecherche auf die Domain
"anwalt-hannover.de" stoßen, die Gefahr der Irreführung besteht. Denn
bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten
und verständigen Internetuser werde die Vorstellung hervorgerufen,
unter der Domain sei eine zentrale Stelle im Internet vertreten, die
eine größere Anzahl an Anwaltskanzleien zum Angebot hat. Für ein
solches Verständnis spreche insbesondere, dass unter vergleichbaren
Domainbezeichnungen gerade solche Dienste derzeit erreichbar sind. Die
Irreführung sei auch geeignet, die Entscheidung der umworbenen
Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts
in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn insoweit
reiche schon aus, dass potenzielle Mandanten auf Grund der Domain dazu
veranlasst werden sich mit der Website des Verfügungsbekl. zu
beschäftigen, obgleich sie sonst etwaig nicht auf diese gestoßen wären
oder sie nicht beachtet hätten. [OLG Celle, NJW 2001, 2100]
BGH zur Hinweispflicht des Gerichts bei Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage
Sind die Bedenken des Gerichts gegen
die Schlüssigkeit einer Klage auch nach Erörterung in der mündlichen
Verhandlung nicht ausgeräumt, so hat das erkennende Gericht zur Meidung
einer unzulässigen Überraschungsentscheidung den Kläger hierauf
unmissverständlich hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu weiterem
Vorbringen zu geben. [BGH Urteil vom 5.11.2003, AZ: VIII ZR 380/02]
Pfändung einer Internet-Domain:
Internet-Domains sind wie eine Lizenz als Recht
pfändbar. Da Domains gehandelt, vermietet und abgetreten werden können,
spricht nach Auffassung des Landgerichts Essen nichts gegen ihre
Pfändbarkeit. Die Pfändung von Internet-Domains ist insbesondere aus
Urteilen gegen sogenannte Domain-Grabber zweckmäßig, wenn die
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Verurteilten erfolglos
gewesen ist. [Beschluss des LG Essen vom 22.09.1999, 11 T 370/99, ZAP
EN-Nr. 868/99]
Justizministerium erhöht Regelbeträge für Kindesunterhalt:
Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 erhalten Kinder mehr
Unterhalt. Durch die Verordnung des Bundesjustizministeriums wird der
Mindestunterhalt, den ein unterhaltsverpflichteter Elternteil für sein
minderjähriges Kind zahlen muss, den Lebenshaltungskosten angeglichen.
Die entsprechende Verordnung zur Erhöhung der sog. Regelbeträge wurde
am 14.05.2001 im Bundesgesetzblatt verkuendet. Auf der Grundlage
der Regelbeträge weist die Düsseldorfer Tabelle abhängig von den
Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten
Unterhaltsrichtsätze aus. Dabei ist derjenige Unterhaltsbetrag, der
nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen bis zu DM 2.400,-
gezahlt werden muss, identisch mit dem Regelbetrag. Durch die
Erhöhung der Regelbeträge wird deshalb eine Neufassung der Düsseldorfer
Tabelle notwendig. Die neuen Zahlen stellte das OLG Duesseldorf am
15.05.2001 in einer Pressekonferenz vor. Mit der Anhebung der
Unterhaltsbeträge wird das Gericht auch eine Erhöhung des sog.
Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ankündigen: Statt bisher DM
1.500,- in den alten und DM 1.370,- in den neuen Bundesländern
verbleiben dem unterhaltspflichtigen Elternteil nun in jedem Fall DM
1.640,- bzw. DM 1.515,-.
Unzulässige Kostenerstattung eines Kreditvermittlers:
Nach § 17 der Verbraucherkreditgesetzes darf ein
Kreditvermittler für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens
oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines
Darlehensvertrages zusammenhängen, kein Entgelt vereinbaren.
Wie
das OLG Stuttgart nunmehr in einem Urteil festgestellt hat [NJWE-WettbR
2000, 11], handelt dementsprechend ein Kreditvermittler
wettbewerbswidrig, der beim Aufsuchen von Interessenten diese in
üblicher Weise veranlasst, neben einer sog. "Besuchsvereinbarung" auch
eine sog. "Vereinbarung über Auslagenerstattung" abzuschließen. Nach
Auffassung des Gerichts darf der Kreditvermittler eine
Auslagenerstattung ausschließlich für Tätigkeiten im Rahmen eines
bestehenden Vermittlungsvertrages verlangen. Aufwendungen zur Erlangung
eines solchen Vertrages hingegen, zu denen auch die Kosten eines
Vertreterbesuchs zur Vertragsanbahnung fallen, werden von dem
gesetzlichen Verbot des § 17 Verbraucherkreditgesetz erfasst.
Werden
solche Auslagen darüber hinaus planmäßig durch Formularverträge bei
einer Vielzahl von Interessenten verlangt, so handelt das
Kreditvermittlungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts darüber
hinaus auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Mietrecht: Rechtsentscheid des OLG Koblenz zum Schweigen des Vermieters auf Untermieterlaubnisanfrage
Nach einem Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 30.04.01
– 4 W-RE 525/00 – ist es nicht als generelle Verweigerung der vom
Mieter allgemein erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung, ohne
Benennung eines bestimmten Interessenten, anzusehen, wenn der Vermieter
sich hierzu nicht innerhalb einer ihm vom Mieter gesetzten angemessenen
Frist äußert.
Mietrecht: Ausschluss einer Mietminderung und Verwirkung des Nachforderungsrechts
Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung
fest, nach der ein Mieter sein Mietminderungsrecht durch vorbehaltlose
Mietzinszahlung über einen längeren Zeitraum hinweg verliert.
Allerdings ist auch der Vermieter, der seinerseits über einen längeren
Zeitraum hinweg Mietminderungen rügelos hinnimmt an einer
nachträglichen Einforderung der geminderten Beträge gehindert. Denn in
einem solchen Fall könne der Mieter zu Recht darauf vertrauen, dass der
Vermieter die vereinbarte Miete nicht rückwirkend verlangen wird. [BGH Urteil vom 26.02.2003, AZ: XII ZR 66/01]
Mobilfunk: Kunde darf künftig Rufnummer bei Providerwechsel behalten:
Ab Februar 2002 sollen Mobilfunkkunden ihre Handy-Nummer beim
Wechsel zu einem anderen Dienstanbieter behalten dürfen. Die hiergegen
gerichtete Klage der Telefon-Tochter T-Mobil wies das
Verwaltungsgericht Köln ab.
Durch diese verbraucherfreundliche
Entscheidung wird den Kunden künftig ein Wechsel zu einem günstigeren
Anbieter erheblich erleichtert. [Urteil des FG Köln, 11 K 4430/00,
Handelsblatt vom 04.04.2001]
Mobilfunk: Unzulässige Klausel über Löschung von Telefonverbindungsdaten:
Das Landgericht Flensburg erklärte folgende Klausel in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters für
unwirksam: "Wenn Sie die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises
(EGN) vereinbart haben, werden die Verbindungsdaten 80 Tage nach
Rechnungsversand gelöscht; sollten Sie keine EGN vereinbart haben,
werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann
nicht mehr möglich".
Durch eine solche Vertragsklausel wird dem Kunden
jegliche Möglichkeit genommen, die Richtigkeit der
Telefongebührenrechnung zu überprüfen, wenn er den
(gebührenpflichtigen) Einzelgesprächsnachweis ausgeschlossen hat. Der
Telefondienstanbieter entzieht sich damit in unzulässiger Weise seiner
gesetzlichen Vorlagepflicht zum Beweis der Richtigkeit von
Verbindungsdaten. [Urteil des LG Flensburg vom 18.05.1999, 2 O 93/99,
NJW-RR 2001, 488]
Schlichtungsverfahren:
Die große Flut von jährlich etwa 500.000 Nachbarschaftsprozessen
lähmt die Justiz. Nunmehr hat der Bundesgesetzgeber gehandelt. Seit dem
1.1.2000 ist eine neue gesetzliche Regelung zur außergerichtlichen
Streitbeilegung in Kraft getreten. Zukünftig müssen sich die
streitenden Nachbarn, so weit das Gesetz durch die Bundesländer
umgesetzt wurde, zunächst in einem Schlichtungsverfahren
auseinandersetzen. Sollte hier keine Einigung erzielt werden, darf erst
dann eine Nachbarklage bei Gericht angestrengt werden. [Quelle:
Immobilien Praxis und Recht, Haufe Verlag, 4/2000]
Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger:
Die von der Rechtsprechung für die Sittenwidrigkeit von
Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten
nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche oder
berufliche Kreditgeber iSd. Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG). Der
damals gerade 18 Jahre alte, einkommens- und vermögenslose Kläger (Kl.)
verpflichtete sich der Beklagten (Bekl.) - eine Kapitalgesellschaft,
die sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Finanzierungen und
Bausparverträgen befasst - gegenüber zur Rückzahlung eines seinem Vater
gewährten, mit 10% zu verzinsenden Darlehens von DM 35.000,- und einer
Laufzeit von unter drei Monaten. Daher unterwarf er sich in einer
notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zur
Begründung führte der für Bank- und Bürgschaftsrecht zuständige XI.
Zivilsenat des BGH aus, dass auch im vorliegenden Fall die für die
Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme naher Angehöriger gegenüber
Kreditinstituten maßgebenden Kriterien anwendbar sind. Denn die
Bekl. betreibe - wenn auch nur im weiteren Sinne – Geldgeschäfte und
unterliege als gewerblicher Kreditgeber dem VerbrKrG. Die hier vom Kl.
übernommene Verpflichtung sei nach diesen Kriterien wegen krasser
finanzieller Überforderung sittenwidrig. Es sei nämlich nicht konkret
zu erwarten gewesen, dass der Kl. bis zum Ende der Darlehenslaufzeit in
die Lage kommen werde, wenigstens die laufenden Zinsen aufzubringen.
(BGH, Urt. v. 13.11.2001 - XI ZR 82/01)
Steuerrecht: Vertikaler Verlustausgleich möglicherweise nicht verfassungskonform
Die im Kalenderjahr 1999 eingefügte Regelung des § 2
(3) EStG, der sogenannte vertikale Verlustausgleich, nach dem Verluste
über 51.500,00 Euro danach nur bis zur Hälfte mit anderen positiven
Einkünften verrechenbar sind, ist möglicherweise nicht
verfassungskonform. Das Finanzgericht Münster hatte einen auf die
Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Vorschrift gestützten Antrag auf
Aussetzung der Vorziehung teilweise stattgegeben. Nach summarischer
Prüfung der Sach- und Rechtslage würden, so dass FG Münster, an der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 (3) EStG ernstliche Zweifel
bestehen. Möglicherweise liege eine Verletzung des Grundsatzes der
Besteuerung nach der finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sowie der geforderten Bestimmtheit von Gesetzen und
ein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot vor.
Es ist daher dringend anzuraten, Einkommenssteuerbescheide,
die eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Einkommensarten nur
eingeschränkt zulassen, mit dem Einspruch anzufechten. Mit dem Hinweis
auf das beim BFH anhängige Verfahren kann sogleich das Ruhen des
Verfahren bis zur Entscheidung der Sache beantragt werden.[FG Münster,
Beschluss vom 07.11.2002, 8 V 4220/02 E; Az. des BFH: XI B 231/02]
Steuerverfahren: Klage ohne Anschrift
Bei einer Klage vor dem Finanzgericht gehört die Bezeichnung des
Klägers grundsätzlich zu den prozessualen Anforderungen. Von der Angabe
einer ladungsfähigen Anschrift im Klageantrag kann jedoch ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn sich der Kläger bei Nennung seines
Aufenthaltsortes der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde.
Voraussetzung ist allerdings, dass der mit dem Verfahren notwendig
verbundene Schriftverkehr einem Prozessbevollmächtigten zugestellt
werden kann.
Ein mit internationalem Haftbefehl gesuchter
Kläger, der deshalb nicht persönlich vor Gericht erscheinen kann,
verschlechtert dadurch möglicherweise die Erfolgsaussichten seiner
Klage. Diese verliert jedoch durch das Fehlen der ladungsfähigen
Anschrift nicht ihre Zulässigkeit. [Urteil des BFH, IV R 25/00, NJW 2001, 1158]
Werklohn: Fälligkeit bei verweigerter Abnahme:
Nach einer neuen Entscheidung des BGH soll trotz berechtigter
Abnahmeverweigerung der Werklohn fällig werden, wenn der Auftraggeber
nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch
Schadenersatz oder Minderung verlangt: [BGH, Urteil vom 10.10.02, VII ZR 315/01]
Werkvertragsrecht:
Der Unternehmer kann von dem Besteller für
abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die
vertragsmäßigen Leistungen verlangen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht
mehr verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller
das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten
angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen
Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird
spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für
das versprochene Werk seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat.
Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels
verlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen
Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des dreifachen der
für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Wesentliche Beteiligung und sog. Halbeinkünfteverfahren:
Grundsätzlich ist jedermann mit Eigentumsanteilen an einem
Unternehmen an diesem beteiligt. Steuerrechtlich ist hierbei jedoch der
Umfang einer solchen Unternehmensbeteiligung von erheblicher Bedeutung.
Bislang galten Beteiligungen von mehr als 10 Prozent am Stamm- oder
Grundkapital eines Unternehmens als “wesentlich” im Sinne des Gesetzes.
Liegt eine solche Beteiligung vor, so ist ein durch eine Veräußerung
dieser Anteile erzielter Gewinn zu versteuern, selbst wenn die
Spekulationsfrist von 12 Monaten seit der Erlangung der Anteile
verstrichen ist. Bei einer Veräußerung einer unwesentlichen Beteiligung
- bisher also weniger als 10 Prozent - ist hingegen ein erzielter
Gewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht zu versteuern gewesen.
Die Grenze zur Abgrenzung einer wesentlichen Beteiligung von einer
unwesentlichen ist nunmehr vom Gesetzgeber geändert worden. Künftig
gilt eine Unternehmensbeteiligung bereits dann als wesentlich, wenn
diese mehr als ein Prozent (!) am Stamm- oder Grundkapital der
Unternehmung beträgt. Dementsprechend werden dann auch die
Veräußerungsgewinne steuerpflichtig.
Als Ausgleich sieht der Gesetzgeber jedoch ab 2001 vor, dass
Veräußerungsgewinne dann nur noch zur Hälfte versteuert werden, sog.
Halbeinkünfteverfahren.
Verzug:
Schuldner einer Geldforderung kommen 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in
Verzug.
Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen nunmehr 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBL. I S. 1242);
dieser beträgt z. Zt. 3,42 % (Stand 01.05.2000). Der aktuelle Zinssatz
kann unter http://www.bundesbank.de abgerufen werden.
Vorsteuerabzug: Beschränkung verstößt gegen EU-Recht:
Steuerpflichtige können vorerst wieder die komplette
Mehrwertsteuer für teilweise geschäftlich genutzte Fahrzeuge geltend
machen. Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte verstößt
nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts gegen EU-Recht und
ist damit nichtig.
Der 5. Senat hatte in zwei Fällen zu Gunsten der
Steuerpflichtigen geurteilt. Nach einer Gesetzesneuregelung waren
Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von teilweise geschäftlich und
teilweise privat genutzten Fahrzeugen zunächst nur noch zur Hälfte
abziehbar. Das Urteil ist rechtskräftig. (Niedersächsisches
Finanzgericht, 5 K 515/99 und 5 K 570/99)
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