Vertikaler Verlustausgleich gemäß § 2 (3) EStG möglicherweise nicht verfassungsgemäß 

Die im Kalenderjahr 1999 eingefügte Regelung des § 2 (3) EStG, der sogenannte vertikale Verlustausgleich, nach dem Verluste über 51.500,00 Euro danach nur bis zur Hälfte mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind, ist möglicherweise nicht verfassungskonform. Das Finanzgericht Münster hatte einen auf die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Vorschrift gestützten Antrag auf Aussetzung der Vorziehung teilweise stattgegeben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage würden, so dass FG Münster, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 (3) EStG ernstliche Zweifel bestehen. Möglicherweise liege eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der geforderten Bestimmtheit von Gesetzen und ein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot vor. 

Es ist daher dringend anzuraten, Einkommenssteuerbescheide, die eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Einkommensarten nur eingeschränkt zulassen, mit dem Einspruch anzufechten. Mit dem Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren kann sogleich das Ruhen des Verfahren bis zur Entscheidung der Sache beantragt werden.
[FG Münster, Beschluss vom 07.11.2002, 8 V 4220/02 E; Az. des BFH: XI B 231/02]


 

Der Bundesgerichtshof (BGH) weitet die Handelndenhaftung bei Vorratsgesellschaften aus.

 

Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, mit der die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte in München und Frankfurt nunmehr geändert wurde, sind auch bei Vorratsgesellschaften, die ihren Geschäftsbetrieb erstmalig aufnehmen, die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften zu beachten. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem unmittelbar nach Erwerb einer Vorratsgesellschaft die neuen Gesellschafter die Geschäftstätigkeit aufnahmen, die bisherigen Geschäftsführer abberiefen und neue Geschäftsführer bestellten. Diese Änderungen wurden jedoch mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung in das Handelsregister eingetragen. Eine Versicherung, dass die Stammeinlagen eingezahlt und weiterhin zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen, wurde nicht abgegeben. Vorgelegt wurde lediglich ein Kontoauszug der Gesellschaft, aus dem sich das Vorhandensein der Stammeinlagen ergab.

Der BGH hat nunmehr geurteilt, dass die Vorlage eines Kontoauszuges - ungeachtet dessen Erklärungswertes - nicht ausreichend ist. Werde die im Rahmen der Anmeldung erforderliche Versicherung über die freie Verfügbarkeit des Stammkapitals nicht abgegeben oder bestünden für das Handelsregister begründete Zweifel, dass das Mindestkapital nicht mehr gedeckt sei, so habe dieses nach Auffassung des BGH die Eintragung abzulehnen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Erwerb einer solchen Vorratsgesellschaft einer Neugründung gleichkomme. Die Ausstattung der Gesellschaft mit dem gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haftungskapital müsse daher auch bei erstmaliger wirtschaftlicher Nutzung einer Gesellschaft gewährleistet sein. Insbesondere sei sicherzustellen, dass durch eine unmittelbar nach Erwerb der Vorratsgesellschaft aufgenommene Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung noch keine Verluste eingetreten seien.

In der Konsequenz ist es daher nunmehr nicht mehr möglich, die nach dem Erwerb ins Handelsregister einzutragenden Gesellschafterbeschlüsse durch einzelne Geschäftsführer anmelden zu lassen. Diese sind nunmehr von allen Geschäftsführern höchstpersönlich zu unterzeichnen, was insbesondere die Bestellung von ausländischen Geschäftsführern in bedeutendem Umfang erschwert. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch im Falle des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft nunmehr die Vorschriften der Handelndenhaftung bzw. die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten „Unterbilanzhaftung“ Anwendung finden werden. Es ist daher auch im Falle des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft dringend anzuraten, jedwede Geschäftstätigkeit bis zur erwirkten handelsregisterlichen Eintragung zurückzustellen. Die Erstellung einer Zwischenbilanz zu Verkehrswerten scheint darüber hinaus im Einzelfall für den Zeitpunkt der Verwendung der Vorratsgesellschaft anzuraten zu sein.

(BGH, Az.: II ZB 12/02)

 

 


Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig.

Eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) darf - auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu deren Parteifähigkeit - nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts fehlt es einer GbR an der für einen Grundbucheintrag erforderlichen Publizität. Anders als bei einer Firma solle daher bei der GbR deren Name nicht eintragungsfähig sein.

[BayObLG, AZ: 2Z BR 70/02]



Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Kontostandsauskunft.

Der Bundesgerichtshof hält die Praxis einiger Banken, nach der diese ihre automatisierte Kontostandsauskunft an Geldautomaten dergestalt einrichtet, dass Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden, für wettbewerbswidrig und damit rechlich unzulässig, wenn dieses dazu führt, dass der Kontoinhaber über seinen Kontostand irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlasst wird, die ihn zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichtet.

[BGH Urteil vom 27.6.2002, I ZR 86/00]

 


Neue Rechtsprechung des BGH zur Verlegung des Geschäftssitzes einer ausländischen Gesellschaft:

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaats als rechtskräftige Gesellschaft ähnlich einer GmbH deutschen Rechts zu behandeln wäre, jedenfalls dann zumindest nach deutschem Recht als rechtsfähige Personengesellschaft aktiv und passiv parteifähig, wenn diese ihren Sitz nach Deutschland verlegt.

Eine solche Gesellschaft kann daher in diesem Fall auch vor deutschen Gerichten Klage erheben und verklagt werden.

(BGH Urteil vom 1.7.2002, II ZR 380/00)

 

 


Bundesverfassungsgericht:
Ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionen ist verfassungswidrig
 

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen gegen die Verfassung verstößt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Ruhestandsbeamte (Kl.) hält den Versorgungsfreibetrag von 6.000 DM jährlich für verfassungswidrig zu niedrig. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Pensionen und Renten verstoße gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 GG. Nach § 19 II EStG sind Pensionen von Richtern und Beamten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit voll zu versteuern. Steuermindernd sind hiervon u.a. ein Versorgungs-Freibetrag von höchstens 6.000 DM und die Werbungskostenpauschale von 2.000 DM jährlich zu berücksichtigen. Das verbleibende Einkommen ist in Höhe des am Existenzminimum ausgerichteten Grundfreibetrags von 12.095 DM steuerfrei, im Übrigen steuerpflichtig. Demgegenüber sind Renten nur zu einem Teil steuerpflichtig. Sie zählen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG. Wie hoch der zu versteuernde Anteil einer Rente - der sog. Ertragsanteil - ist, richtet sich danach, in welchem Lebensjahr der Rentenbezug beginnt. Die in § 22 EStG enthaltene Tabelle bestimmt z.B., dass bei Rentenbeginn mit 65 Jahren nur 27% der Jahresrente steuerpflichtig sind.
Das FG Münster teilt die Ansicht des Kl. und hat deshalb diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Das BVerfG bejahte die Verfassungswidrigkeit.

Die gemäß § 19 II EStG unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen sei mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, soweit Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag von höchstens insgesamt 6.000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.

Die Ertragsanteilsbesteuerung sei als Instrument einer gleichheitsgerecht ausgestalteten Kompensation möglicher rentenrechtlicher Nachteile nicht geeignet.
Die Rente bestehe aus drei Finanzierungsanteilen, dem Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss. Grundsätzlich könne hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz ausgegangen werden. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge sei dies aber nicht der Fall. Der Arbeitgeber führe sie an den Versicherungsträger ab, sie führten während der Erwerbsphase nicht zu steuerpflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers. Auch beim Bundeszuschuss sei keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, ihn als Rückzahlung versteuerten Einkommens zu bewerten. Eine staatliche Transferleistung sei grundsätzlich steuerbares Einkommen. Daher könne nur der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Anteil der Rente als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens bewertet werden. Es bestehe kein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen.

[BVerfG, Urt. v. 06.03.2002 - 2 BvL 17/99]

 

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